§ 3 Wirtschaftlich Berechtigter
Stand: 13.04.2025
Wird zitiert von 24
Nach Gewicht
- VG Köln, 29.01.2024 – 9 K 6020/21Zitiert von 1
- OVG NRW, 23.06.2023 – 4 B 352/22Zitiert von 9
- VG Köln, 05.09.2024 – 13 K 5433/19Zitiert von 6
- VG Köln, 17.07.2024 – 13 K 5996/19Zitiert von 7
- VG Köln, 07.05.2026 – 13 K 1037/22Zitiert von 1
- VG Köln, 07.05.2026 – 13 K 1026/22
Zuletzt entschieden
- VG Köln, 07.05.2026 – 13 K 1031/22Zitiert von 1
- VG Köln, 07.05.2026 – 13 K 1024/22Zitiert von 2
- VG Köln, 07.05.2026 – 13 K 1023/22
24 Entscheidungen zu § 3 GwG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 3 GwG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GwG%202017/3#abs-1 (1) Wirtschaftlich Berechtigter im Sinne dieses Gesetzes ist
Zu den wirtschaftlich Berechtigten zählen insbesondere die in den Absätzen 2 bis 4 aufgeführten natürlichen Personen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GwG%202017/3#abs-2 (2) Bei juristischen Personen außer rechtsfähigen Stiftungen und bei sonstigen Gesellschaften, die nicht an einem organisierten Markt nach § 2 Absatz 11 des Wertpapierhandelsgesetzes notiert sind und keinen dem Gemeinschaftsrecht entsprechenden Transparenzanforderungen im Hinblick auf Stimmrechtsanteile oder gleichwertigen internationalen Standards unterliegen, zählt zu den wirtschaftlich Berechtigten jede natürliche Person, die unmittelbar oder mittelbar
Mittelbare Kontrolle liegt insbesondere vor, wenn entsprechende Anteile von einer oder mehreren Vereinigungen nach § 20 Absatz 1 gehalten werden, die von einer natürlichen Person kontrolliert werden. Kontrolle liegt insbesondere vor, wenn die natürliche Person unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluss auf die Vereinigung nach § 20 Absatz 1 ausüben kann. Für das Bestehen eines beherrschenden Einflusses gilt § 290 Absatz 2 bis 4 des Handelsgesetzbuchs entsprechend. Wenn auch nach Durchführung umfassender Prüfungen und ohne dass Tatsachen nach § 43 Absatz 1 vorliegen von der meldepflichtigen Vereinigung nach § 20 Absatz 1 kein wirtschaftlich Berechtigter nach Absatz 1 oder nach den Sätzen 1 bis 4 ermittelt werden kann, gilt als wirtschaftlich Berechtigter der gesetzliche Vertreter, der geschäftsführende Gesellschafter oder der Partner des Vertragspartners.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GwG%202017/3#abs-3 (3) Bei rechtsfähigen Stiftungen und Rechtsgestaltungen, mit denen treuhänderisch Vermögen verwaltet oder verteilt oder die Verwaltung oder Verteilung durch Dritte beauftragt wird, oder bei diesen vergleichbaren Rechtsformen zählt zu den wirtschaftlich Berechtigten:
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GwG%202017/3#abs-4 (4) Bei Handeln auf Veranlassung zählt zu den wirtschaftlich Berechtigten derjenige, auf dessen Veranlassung die Transaktion durchgeführt wird. Soweit der Vertragspartner als Treuhänder handelt, handelt er ebenfalls auf Veranlassung.