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§ 6 GtG (Nordrhein-Westfalen)

Gemeinheitsteilungsgesetz

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Das Auseinandersetzungsverfahren wird von der Auseinandersetzungsbehörde durch Beschluß angeordnet; der Beschluß ist zu begründen. § 5 Abs. 1 und 2 des Flurbereinigungsgesetzes finden keine Anwendung.

(2) Der Antrag auf Gemeinheitsteilung soll zurückgewiesen werden, wenn der Antragsteller nicht glaubhaft dartut, daß die Gemeinheitsteilung sich verwirklichen läßt. Die Zurückweisung des Antrages ist zu begründen; sie ist dem Antragsteller bekanntzumachen.