Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Gemeinheitsteilungsgesetz
GtG§ 3
Stand: 26.08.2026
Für die Durchführung der Gemeinheitsteilungen (Auseinandersetzungsverfahren) sind die Flurbereinigungsbehörden als Auseinandersetzungsbehören und das für Landwirtschaft zuständige Ministerium (Ministerium) als obere Auseinandersetzungsbehörde zuständig.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 3 GtG →
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