Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Gemeinheitsteilungsgesetz
GtG§ 3
Stand: 26.08.2026
Für die Durchführung der Gemeinheitsteilungen (Auseinandersetzungsverfahren) sind die Flurbereinigungsbehörden als Auseinandersetzungsbehören und das für Landwirtschaft zuständige Ministerium (Ministerium) als obere Auseinandersetzungsbehörde zuständig.