Das Auseinandersetzungsgebiet besteht aus den zu teilenden Grundstücken oder den Grundstücken, auf denen die abzulösenden Dienstbarkeiten ruhen.
nu:legal · recht.nulegal.eu
Das Auseinandersetzungsgebiet besteht aus den zu teilenden Grundstücken oder den Grundstücken, auf denen die abzulösenden Dienstbarkeiten ruhen.