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§ 4 GtG (Nordrhein-Westfalen)

Gemeinheitsteilungsgesetz

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Das Auseinandersetzungsgebiet besteht aus den zu teilenden Grundstücken oder den Grundstücken, auf denen die abzulösenden Dienstbarkeiten ruhen.