Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Gemeinheitsteilungsgesetz
GtG§ 18
Stand: 26.08.2026
Das Verfahren über die Ablösung von Reallasten richtet sich nach den für die Gemeinheitsteilung maßgebenden Vorschriften.
Dritter Abschnitt
Gemeindegliedervermögen