Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Gemeinheitsteilungsgesetz

GtG

§ 19

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Nutzungsrechte von Gemeindebürgern oder bestimmten Gruppen von Gemeindebürgern an land- oder forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken der Gemeinde (Gemeindegliedervermögen, Gemeindegliederklassenvermögen) können auf Antrag der Gemeinde oder der Mehrheit der Nutzungsberechtigten nach den Vorschriften des Ersten Abschnittes dieses Gesetzes abgelöst werden; das gilt auch dann, wenn diese Rechte Reallasten oder reallastenähnlich sind. Die Mehrheit der Nutzungsberechtigten wird nach den Anteilen am Gesamtnutzungsrecht ermittelt. Abfindungen in Waldgrundstücken dürfen den Berechtigten nur als Eigentum zur gesamten Hand zugeteilt werden.

§ 18 § 20