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§ 18 GtG (Nordrhein-Westfalen)

Gemeinheitsteilungsgesetz

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Das Verfahren über die Ablösung von Reallasten richtet sich nach den für die Gemeinheitsteilung maßgebenden Vorschriften.

Dritter Abschnitt

Gemeindegliedervermögen