Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen technischen Verwaltungsdienst in der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes

GtDWSVVDV

§ 10 Beurteilung

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GtDWSVVDV/10#abs-1 (1) Von den Ausbildungsstellen, denen die Anwärterinnen und Anwärter für mindestens einen Monat zugewiesen werden, erhalten diese unverzüglich nach Abschluss einer Ausbildungseinheit eine Beurteilung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GtDWSVVDV/10#abs-2 (2) Die Beurteilung muss Angaben zur Dauer und zu Unterbrechungen der Ausbildung, zu den Fähigkeiten, zum Entwicklungspotenzial und zur erbrachten Leistung der Anwärterin oder des Anwärters enthalten. § 6 Absatz 1 und 3 gilt entsprechend. Kann eine Leistung auf Grund ihrer Art nicht mit Punkten bewertet werden, werden die Rangpunkte anhand der Erläuterung vergeben.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GtDWSVVDV/10#abs-3 (3) Die Beurteilung ist mit der Anwärterin oder dem Anwärter zu besprechen.

§ 9 § 11