Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen technischen Verwaltungsdienst in der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes

GtDWSVVDV

§ 11 Praxisarbeiten während der berufspraktischen Ausbildung

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GtDWSVVDV/11#abs-1 (1) Während der berufspraktischen Ausbildung sind mindestens zwei schriftliche Praxisarbeiten anzufertigen. Jede Praxisarbeit ist mindestens eine Woche vorher anzukündigen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GtDWSVVDV/11#abs-2 (2) Wer an einer Praxisarbeit nicht teilnehmen kann, erhält Gelegenheit, diese nachzuholen. Ist die Praxisarbeit nicht spätestens einen Tag vor der schriftlichen Abschlussprüfung nachgeholt worden, gilt sie als mit null Rangpunkten bewertet.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GtDWSVVDV/11#abs-3 (3) Die §§ 23 und 24 sind entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, dass über die Folgen ausschließlich das Prüfungsamt entscheidet.

§ 10 § 12