nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 10 GtDWSVVDV — Beurteilung

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen technischen Verwaltungsdienst in der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Von den Ausbildungsstellen, denen die Anwärterinnen und Anwärter für mindestens einen Monat zugewiesen werden, erhalten diese unverzüglich nach Abschluss einer Ausbildungseinheit eine Beurteilung.

(2) Die Beurteilung muss Angaben zur Dauer und zu Unterbrechungen der Ausbildung, zu den Fähigkeiten, zum Entwicklungspotenzial und zur erbrachten Leistung der Anwärterin oder des Anwärters enthalten. § 6 Absatz 1 und 3 gilt entsprechend. Kann eine Leistung auf Grund ihrer Art nicht mit Punkten bewertet werden, werden die Rangpunkte anhand der Erläuterung vergeben.

(3) Die Beurteilung ist mit der Anwärterin oder dem Anwärter zu besprechen.

---

Zitiervorschlag: § 10 GtDWSVVDV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/GtDWSVVDV/10

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: recht.bund.de
