Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen technischen Verwaltungsdienst des Bundes im Verwendungsbereich Fernmelde- und Elektronische Aufklärung
GtDFmEloAufklVDV§ 60 Prüfungsakten, Einsichtnahme
Stand: 15.05.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GtDFmEloAufklVDV/60#abs-1 (1) Zu den Prüfungsakten zu nehmen sind:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GtDFmEloAufklVDV/60#abs-2 (2) Die Prüfungsakten werden beim Prüfungsamt oder einer von ihm bestimmten Stelle nach Beendigung des Vorbereitungsdienstes mindestens fünf Jahre aufbewahrt. Sie sind spätestens zehn Jahre nach Beendigung des Vorbereitungsdienstes zu vernichten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GtDFmEloAufklVDV/60#abs-3 (3) Die Betroffenen können auf Antrag Einsicht in ihre Prüfungsakte nehmen. Die Einsichtnahme ist in der Akte zu vermerken.