Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen technischen Verwaltungsdienst des Bundes im Verwendungsbereich Fernmelde- und Elektronische Aufklärung
GtDFmEloAufklVDV§ 59 Mitteilung über die nichtbestandene Laufbahnprüfung und Dienstzeugnis
Stand: 15.05.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GtDFmEloAufklVDV/59#abs-1 (1) Wer die Laufbahnprüfung nicht bestanden hat, erhält vom Prüfungsamt einen schriftlichen Bescheid über die nichtbestandene Laufbahnprüfung. Der Bescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GtDFmEloAufklVDV/59#abs-2 (2) Wer die Laufbahnprüfung endgültig nicht bestanden hat, erhält von der Einstellungsbehörde neben dem Bescheid ein Dienstzeugnis. Im Dienstzeugnis sind die Dauer der Ausbildung und die Ausbildungsinhalte anzugeben.