Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen technischen Verwaltungsdienst des Bundes im Verwendungsbereich Fernmelde- und Elektronische Aufklärung

GtDFmEloAufklVDV

§ 33 Zusammenfassendes Zeugnis der Lehrgänge

Stand: 15.05.2021

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GtDFmEloAufklVDV/33#abs-1 (1) Nach Beendigung der Lehrgänge nach den §§ 24 bis 27 stellt die oder der Ausbildungsbeauftragte der Anwärterin oder dem Anwärter ein zusammenfassendes Zeugnis über die Ergebnisse der einzelnen Klausuren aus.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GtDFmEloAufklVDV/33#abs-2 (2) Die oder der Ausbildungsbeauftragte führt die Ergebnisse der Klausuren mit Angabe der Rangpunkte zusammen und ermittelt die Durchschnittsrangpunktzahl entsprechend § 55.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GtDFmEloAufklVDV/33#abs-3 (3) Bei der Ermittlung der Durchschnittsrangpunktzahl zählt jede Klausur einfach.

§ 32 § 34