Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen technischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung im Verwendungsbereich Wehrtechnik
GtDBwVWehrtechnikVDV§ 9h Einstellung in den Vorbereitungsdienst
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GtDBWVAPrV/9h?asof=2026-03-17#abs-1 (1) In den Vorbereitungsdienst für den gehobenen technischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung im Verwendungsbereich Wehrtechnik kann eingestellt werden, wer
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GtDBWVAPrV/9h?asof=2026-03-17#abs-2 (2) Ob jemand die gesundheitlichen Anforderungen erfüllt, wird durch eine ärztliche Untersuchung der Einstellungsbehörde festgestellt. Alternativ kann die Einstellungsbehörde ein amtsärztliches Gutachten anfordern. Sie trägt die hierfür entstehenden Kosten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GtDBWVAPrV/9h?asof=2026-03-17#abs-3 (3) Über die Einstellung der Bewerberinnen und Bewerber entscheidet die Einstellungsbehörde auf der Grundlage der Rangfolge nach dem Auswahlverfahren.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GtDBWVAPrV/9h?asof=2026-03-17#abs-4 (4) Im Falle der Ablehnung gilt § 7 Absatz 3 entsprechend.
Änderungsverlauf
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01.08.2024 in Kraft
§ 9h geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 4. Juli 2024 (BGBl. I Nr. 227)
BGBl. 2024 I Nr. 227
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.