Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen technischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung im Verwendungsbereich Wehrtechnik

GtDBwVWehrtechnikVDV

§ 9h Einstellung in den Vorbereitungsdienst

Stand: 29.04.2026

Bund3 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GtDBWVAPrV/9h#abs-1 (1) In den Vorbereitungsdienst für den gehobenen technischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung im Verwendungsbereich Wehrtechnik kann eingestellt werden, wer

1.
bei einem Vorbereitungsdienst
a)
nach § 2 Nummer 1 einen Bachelor- oder einen gleichwertigen Abschluss in einem Studienfach besitzt, das einem der Fachgebiete nach § 1 Absatz 3 zugeordnet werden kann, oder
b)
nach § 2 Nummer 2
aa)
die Zugangsberechtigung für eine mit der Einstellungsbehörde kooperierende Hochschule nachweist und
bb)
ein Vorpraktikum absolviert hat, das in der Studien- und Prüfungsordnung der mit der Einstellungsbehörde kooperierenden Hochschule vorgeschrieben ist,
2.
das Auswahlverfahren bestanden hat und
3.
die gesundheitlichen Anforderungen des gehobenen technischen Verwaltungsdienstes im Verwendungsbereich Wehrtechnik erfüllt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GtDBWVAPrV/9h#abs-2 (2) Ob jemand die gesundheitlichen Anforderungen erfüllt, wird durch eine ärztliche Untersuchung der Einstellungsbehörde festgestellt. Alternativ kann die Einstellungsbehörde ein amtsärztliches Gutachten anfordern. Sie trägt die hierfür entstehenden Kosten.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GtDBWVAPrV/9h#abs-3 (3) Über die Einstellung der Bewerberinnen und Bewerber entscheidet die Einstellungsbehörde auf der Grundlage der Rangfolge nach dem Auswahlverfahren.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GtDBWVAPrV/9h#abs-4 (4) Im Falle der Ablehnung gilt § 7 Absatz 3 entsprechend.

§ 9g § 10