Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen technischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung im Verwendungsbereich Wehrtechnik

GtDBwVWehrtechnikVDV

§ 3 Schwerbehinderte und diesen gleichgestellte behinderte Menschen

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GtDBWVAPrV/3?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Schwerbehinderten und diesen gleichgestellten behinderten Menschen werden im Auswahlverfahren sowie für die Erbringung von Leistungsnachweisen und für die Teilnahme an Prüfungen Erleichterungen gewährt, die ihrer Behinderung angemessen sind. Hierauf sind sie durch die Einstellungsbehörde rechtzeitig hinzuweisen. Art und Umfang der Erleichterungen sind mit ihnen und der Schwerbehindertenvertretung rechtzeitig zu erörtern, sofern dies zeitlich möglich ist. Die Erleichterungen dürfen nicht dazu führen, dass die Anforderungen herabgesetzt werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GtDBWVAPrV/3?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Im Auswahlverfahren wird die Schwerbehindertenvertretung nicht beteiligt, wenn der schwerbehinderte oder gleichgestellte behinderte Mensch eine Beteiligung nicht wünscht.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GtDBWVAPrV/3?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Entscheidungen über Prüfungserleichterungen trifft das Prüfungsamt.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GtDBWVAPrV/3?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Bei Prüfungen durch eine kooperierende Hochschuleinrichtung sind die Absätze 1 bis 3 nur insoweit anzuwenden, als diese den Bestimmungen der Hochschuleinrichtung nicht widersprechen.

§ 2 § 4