Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen technischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung im Verwendungsbereich Wehrtechnik
GtDBwVWehrtechnikVDV§ 27 Praxisarbeit
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GtDBWVAPrV/27?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Praxisarbeit soll erkennen lassen, dass die Anwärterin oder der Anwärter zur selbständigen Bearbeitung von und zur Mitarbeit an Projekten und Aufgaben der Ausbildungsdienststelle innerhalb einer vorgegebenen Zeit fähig ist. Die Ergebnisse der Arbeit und ihre Bewertung durch die Prüfungskommission sind schriftlich zu dokumentieren. Die Praxisarbeit ist den Prüfenden (Absatz 5) im Rahmen einer Präsentation vorzustellen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GtDBWVAPrV/27?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Das Thema der Praxisarbeit wird von der Ausbildungsleitung bestimmt und ausgegeben. Die Anwärterinnen und Anwärter können gegenüber der Ausbildungsleitung Themenwünsche äußern.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GtDBWVAPrV/27?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die Praxisarbeit ist innerhalb von vier Wochen nach Aushändigung des Themas anzufertigen und der oder dem Ausbildungsbeauftragten vorzulegen. Liegen triftige Gründe vor, kann die Ausbildungsleitung die Frist auf schriftlichen oder elektronischen Antrag um höchstens zwei Wochen verlängern. Der Antrag ist unverzüglich zu stellen. Bei längerer Verhinderung ist ersatzweise eine neue Aufgabe zu stellen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GtDBWVAPrV/27?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Die Praxisarbeit ist ohne fremde Hilfe anzufertigen; alle benutzten Quellen und Hilfsmittel sind anzugeben. In einer Erklärung, die vor dem Textteil der Arbeit einzuheften ist, haben die Anwärterin und der Anwärter zu versichern, dass keine anderen als die angegebenen Hilfsmittel verwendet worden sind. Die Arbeit ist eigenhändig zu unterschreiben.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/GtDBWVAPrV/27?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Die Praxisarbeit wird von zwei Prüfenden unabhängig voneinander nach einem vorab von ihnen gemeinsam festgelegten Bewertungsmaßstab nach § 32 bewertet. Die Zweitprüferin oder der Zweitprüfer kann Kenntnis von der Bewertung der Erstprüferin oder des Erstprüfers haben. Weichen die Bewertungen voneinander ab, entscheidet die Ausbildungsleitung im Rahmen der abgegebenen Punktzahlen; die Entscheidung ist schriftlich zu begründen.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/GtDBWVAPrV/27?asof=2019-06-10#abs-6 (6) Haben Anwärterinnen oder Anwärter die geforderte Praxisarbeit nicht oder nicht fristgerecht abgegeben, gilt sie als mit „ungenügend (0 Rangpunkte)“ bewertet. Dieser Teil der Prüfung ist bestanden, wenn die Praxisarbeit mindestens mit „ausreichend“ bewertet worden ist. Das Ergebnis der Praxisarbeit ist den Anwärterinnen und Anwärtern spätestens einen Monat nach Abgabetermin durch die Erstprüferin oder den Erstprüfer im Auftrag des Prüfungsamtes schriftlich bekannt zu geben.
Änderungsverlauf
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01.08.2024 in Kraft
§ 27 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 4. Juli 2024 (BGBl. I Nr. 227)
BGBl. 2024 I Nr. 227
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29.03.2017 Ausfertigung
§ 27 geändert durch Artikel 23 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I 626)
BGBl. 2017 I S. 626
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.