Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen technischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung im Verwendungsbereich Wehrtechnik

GtDBwVWehrtechnikVDV

§ 13 Lehrgänge „Allgemeine Wehrtechnik“, „Technisches Projektmanagement“ und „Wirtschaftlichkeit im Projektmanagement“

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GtDBWVAPrV/13?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Im Lehrgang „Allgemeine Wehrtechnik“ werden den Anwärterinnen und Anwärtern fachgebietsübergreifende wehrtechnische Inhalte, sicherheitspolitische Aspekte und allgemeine bundeswehrspezifische Themen vermittelt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GtDBWVAPrV/13?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Im Lehrgang „Technisches Projektmanagement“ werden die Anwärterinnen und Anwärter mit den allgemeinen Grundlagen des technischen Projektmanagements im Rüstungsbereich sowie den bundeswehrspezifischen Verfahren und Methoden des Projektmanagements vertraut gemacht.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GtDBWVAPrV/13?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Im Lehrgang „Wirtschaftlichkeit im Projektmanagement“ werden den Anwärterinnen und Anwärtern aufgabenspezifisch Grundkenntnisse der Betriebs- und Volkswirtschaftslehre, Kenntnisse der verschiedenen Methoden und Verfahren der Wirtschaftlichkeitsbetrachtungen und Grundkenntnisse im Haushaltsrecht vermittelt.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GtDBWVAPrV/13?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Die Anwärterinnen und Anwärter werden befähigt, die allgemeinen fachgebietsübergreifenden Aufgaben im Bereich der Wehrtechnik sowie Funktionen im technischen Projektmanagement wahrzunehmen. Einzelheiten regelt der jeweilige Lehrplan.

§ 9d § 9f