nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 13 GtDBWVAPrV — Lehrgänge „Allgemeine Wehrtechnik“, „Wirtschaftlichkeit im Projektmanagement“ und „Technisches Projektmanagement“

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen technischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung im Verwendungsbereich Wehrtechnik  
Stand: 01.08.2024 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Im Lehrgang „Allgemeine Wehrtechnik“ wird den Anwärterinnen und Anwärtern ein Überblick vermittelt über

- 1. die Wehrtechnik,

- 2. die Aufgaben und die Organisation der Bundeswehr sowie

- 3. die Sicherheitspolitik.

(2) Im Lehrgang „Wirtschaftlichkeit im Projektmanagement“ werden die Anwärterinnen und Anwärter in die Lage versetzt, die volkswirtschaftlichen und betriebswirtschaftlichen Zusammenhänge in den Projekten einschließlich der haushalts-, vergabe- und preisrechtlichen Aspekte einschätzen und bewerten zu können.

(3) Im Lehrgang „Technisches Projektmanagement“ werden den Anwärterinnen und Anwärtern vermittelt

- 1. die grundlegenden Methoden des Projektmanagements und

- 2. die Bedarfsermittlungs-, Bedarfsdeckungs- und Nutzungsverfahren in der Bundeswehr.

(4) Die Anwärterinnen und Anwärter werden befähigt, die allgemeinen fachgebietsübergreifenden Aufgaben im Bereich der Wehrtechnik sowie Funktionen im technischen Projektmanagement wahrzunehmen. Einzelheiten regelt der jeweilige Lehrplan.

---

Zitiervorschlag: § 13 GtDBWVAPrV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/GtDBWVAPrV/13

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: recht.bund.de
