Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Gesetz zur Ausführung des Gräbergesetzes im Land Brandenburg

GräbG-AGBbg

§ 5 Zuständigkeiten

Stand: 21.08.2026

Brandenburg2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/Gr%C3%A4bG-AGBbg/5#abs-1 (1) Als Pflichtaufgabe zur Erfüllung nach Weisung nehmen die kreisfreien Städte, die Ämter und die amtsfreien Gemeinden die Aufgaben nach § 5 des Gräbergesetzes wahr und entscheiden auf Antrag des Veranstalters über die Erteilung einer Erlaubnis nach § 4 Abs. 3.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/Gr%C3%A4bG-AGBbg/5#abs-2 (2) Für die Aufwendungen, die der Bund dem Land gemäß § 10 Absatz 4 des Gräbergesetzes erstattet, weisen die Landrätinnen oder Landräte als allgemeine untere Landesbehörden den Ämtern und amtsfreien Gemeinden die Mittel zu, die sie dazu auf der Grundlage jährlicher Festlegungen oder im Einzelfall vom für die Angelegenheiten der Gräber der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft zuständigen Ministerium erhalten.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/Gr%C3%A4bG-AGBbg/5#abs-3 (3) Das für die Angelegenheiten der Gräber der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft zuständige Ministerium ist zuständig für

die Gewährung der Ruherechtsentschädigung nach § 3 des Gräbergesetzes,

die Verteilung der Mittel an die Landrätinnen oder Landräte sowie an die kreisfreien Städte für die Aufwendungen, die der Bund dem Land nach § 10 Absatz 4 des Gräbergesetzes erstattet,

die Zustimmung nach § 6 Absatz 1 des Gräbergesetzes,

die Anordnung nach § 8 des Gräbergesetzes.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/Gr%C3%A4bG-AGBbg/5#abs-4 (4) Für Entscheidungen über die Übernahme von Grundstücken durch das Land nach § 4 des Gräbergesetzes ist die Enteignungsbehörde zuständig.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/Gr%C3%A4bG-AGBbg/5#abs-5 (5) Das für die Angelegenheiten der Gräber der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft zuständige Ministerium kann im Fall von Spontanfunden dem vom zuständigen Aufgabenträger beauftragten Dritten die Aufwendungen, die bei der Bergung sowie dem Transport an den ersten Beisetzungsort entstehen, erstatten.

§ 4 § 6