Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Gesetz zur Ausführung des Gräbergesetzes im Land Brandenburg

GräbG-AGBbg

§ 4 Veranstaltungen

Stand: 21.08.2026

Brandenburg2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/Gr%C3%A4bG-AGBbg/4#abs-1 (1) Veranstaltungen, die besorgen lassen, dass sie die Würde von Opfern verletzen, die Erinnerung an die schrecklichen Folgen von Krieg und Gewaltherrschaft oder die Ruhe der Toten stören oder in sonstiger Weise entgegen dem Widmungszweck nach § 2 die Würde oder Stille des Ortes beeinträchtigen könnten, sind auf Gräberstätten nicht erlaubt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/Gr%C3%A4bG-AGBbg/4#abs-2 (2) Veranstaltungen, die auf einer Gräberstätte nicht erlaubt sind oder dort nicht erlaubt wären, sollen auch in ihrer unmittelbaren und engen räumlichen Nähe nicht durchgeführt werden, soweit sie den Zugang zu ihr unzumutbar erschweren würden oder mit dem Widmungszweck nicht in Einklang stünden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/Gr%C3%A4bG-AGBbg/4#abs-3 (3) Soweit Veranstaltungen auf Gräberstätten nicht nach Absatz 1 verboten sind, bedürfen sie einer Erlaubnis.

§ 3 § 5