Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Gesetz zur Ausführung des Gräbergesetzes im Land Brandenburg

GräbG-AGBbg

§ 6 Sonderaufsicht

Stand: 21.08.2026

Brandenburg2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/Gr%C3%A4bG-AGBbg/6#abs-1 (1) Die Sonderaufsicht über die Ämter und amtsfreien Gemeinden führt die Landrätin oder der Landrat als allgemeine untere Landesbehörde. Die Sonderaufsicht über die kreisfreien Städte führt das für die Angelegenheiten der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft zuständige Ministerium.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/Gr%C3%A4bG-AGBbg/6#abs-2 (2) Oberste Sonderaufsichtsbehörde ist das für die Angelegenheiten der Gräber der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft zuständige Ministerium.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/Gr%C3%A4bG-AGBbg/6#abs-3 (3) Die Sonderaufsichtsbehörden haben die in § 121 Abs. 2 und 3 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg bestimmten Befugnisse. Sie können darüber hinaus im Einzelfall anweisen, dass bestimmte Maßnahmen zur Erfüllung der Aufgaben nach § 5 des Gräbergesetzes getroffen werden oder unterbleiben, soweit dies erforderlich ist, um zu gewährleisten, dass

die Mittel sparsam und wirtschaftlich verwendet werden, mit denen der Bund gemäß § 10 des Gräbergesetzes die Aufwendungen trägt, die sich aus der Ausführung des Gräbergesetzes ergeben, oder

die Gräberstätten in Einklang mit dafür maßgeblichen Vorschriften des Bundes oder des Landes gestaltet werden.

§ 5 § 7