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GrundWertVO NRW

§ 46 Obergutachten

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GrundWertVO%20NRW/46#abs-1 (1) Obergutachten werden nach Nummer 9 der Anlage 3 erstattet. Sie werden erstattet, sofern schon mindestens ein Gutachten des betreffenden Gutachterausschusses vorliegt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GrundWertVO%20NRW/46#abs-2 (2) Obergutachten werden erstattet

1. auf Antrag von Gerichten nach § 198 Absatz 3 des Baugesetzbuches,

2. auf Antrag von Behörden in gesetzlichen Verfahren und

3. auf Antrag sonst nach § 193 Absatz 1 des Baugesetzbuches Berechtigter, wenn für das Obergutachten eine bindende Wirkung bestimmt oder vereinbart worden ist.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GrundWertVO%20NRW/46#abs-3 (3) § 45 Absatz 2, 7 und 8 gilt entsprechend.

§ 45 § 47