(1) Obergutachten werden nach Nummer 9 der Anlage 3 erstattet. Sie werden erstattet, sofern schon mindestens ein Gutachten des betreffenden Gutachterausschusses vorliegt.
(2) Obergutachten werden erstattet
1. auf Antrag von Gerichten nach § 198 Absatz 3 des Baugesetzbuches,
2. auf Antrag von Behörden in gesetzlichen Verfahren und
3. auf Antrag sonst nach § 193 Absatz 1 des Baugesetzbuches Berechtigter, wenn für das Obergutachten eine bindende Wirkung bestimmt oder vereinbart worden ist.
(3) § 45 Absatz 2, 7 und 8 gilt entsprechend.