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§ 46 GrundWertVO NRW (Nordrhein-Westfalen) — Obergutachten

Grundstückswertermittlungsverordnung Nordrhein-Westfalen

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Obergutachten werden nach Nummer 9 der Anlage 3 erstattet. Sie werden erstattet, sofern schon mindestens ein Gutachten des betreffenden Gutachterausschusses vorliegt.

(2) Obergutachten werden erstattet

1. auf Antrag von Gerichten nach § 198 Absatz 3 des Baugesetzbuches,

2. auf Antrag von Behörden in gesetzlichen Verfahren und

3. auf Antrag sonst nach § 193 Absatz 1 des Baugesetzbuches Berechtigter, wenn für das Obergutachten eine bindende Wirkung bestimmt oder vereinbart worden ist.

(3) § 45 Absatz 2, 7 und 8 gilt entsprechend.