Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Grundstückswertermittlungsverordnung Nordrhein-Westfalen
GrundWertVO NRW§ 40 Sonstige für die Wertermittlung erforderliche Daten
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GrundWertVO%20NRW/40#abs-1 (1) Liegenschaftszinssätze, Marktanpassungsfaktoren und Vergleichsfaktoren werden jährlich, bezogen auf den 1. Januar des laufenden Jahres, für die Objektarten nach Nummer 4 der Anlage 3, landesweit und inklusive der für die Grundstücksmarktberichte nach §§ 41 bis 43 benötigten Daten ermittelt. Sie werden bis zum 31. März zur Verwendung für den landesweiten und länderübergreifenden Grundstücksmarktbericht sowie bedarfsweise zur Übernahme in das Grundstücksmarktinformationssystem geliefert. Preisindexreihen und Umrechnungskoeffizienten werden mindestens einmal pro Jahr ermittelt. Im Falle nicht ausreichenden Grunddatenmaterials werden die erforderlichen Daten, soweit dies datenschutzrechtlich zulässig, fachlich sinnvoll und technisch möglich ist, regional nach § 25 Absatz 1 ermittelt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GrundWertVO%20NRW/40#abs-2 (2) § 37 Absatz 2 bis 4 und § 39 Absatz 3 gelten entsprechend.