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GrundWertVO NRW

§ 41 Örtliche Grundstücksmarktberichte

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GrundWertVO%20NRW/41#abs-1 (1) Die örtlichen Grundstücksmarktberichte werden jährlich, bezogen auf den 1. Januar des laufenden Jahres, nach Anlage 7 gefertigt, bis zum 31. März zur Übernahme in das Grundstücksmarktinformationssystem geliefert und innerhalb einer Woche dorthin übernommen. Inhalte und Gestaltung der Grundstückmarkberichte stimmen die Gutachterausschüsse gemeinschaftlich nach § 24 untereinander ab.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GrundWertVO%20NRW/41#abs-2 (2) Unterjährige Trendmeldungen nach Anlage 3 werden prinzipiell angestrebt und nach Bedarf und fachlicher Erfordernis geleistet.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GrundWertVO%20NRW/41#abs-3 (3) § 37 Absatz 2 bis 4 gilt entsprechend.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GrundWertVO%20NRW/41#abs-4 (4) Für die örtlichen Grundstücksmarktberichte gilt § 37 Absatz 5 entsprechend, für die unterjährigen Trendmeldungen § 39 Absatz 3.

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