Gesetze / Großkredit- und Millionenkreditverordnung
GroMiKVAnlage 3 Meldeformular STA
Stand: 04.11.2026 (zuletzt mit der konsolidierten Fassung abgeglichen) · diese Fassung beobachtet seit 25.06.2023
(Fundstelle: BGBl. I 2019, 155 - 156; bezüglich der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
| Vorgezogene Stammdatenmeldung Kreditnehmer für Groß- und Millionenkreditanzeigen nach Art. 394 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sowie nach § 14 KWG | ||||||||||||||
An die Deutsche Bundesbank Hauptverwaltung | Tag der Abgabe/Einreichung | |||||||||||||
| Meldetermin | ||||||||||||||
| Kreditgeber/Übergeordnetes Unternehmen – Name | – ID | |||||||||||||
| Kreditgeber/Nachgeordnetes Unternehmen – Name | – ID | |||||||||||||
| Meldepflicht nach: | wird durch die Bundesbank ausgefüllt | |||||||||||||
| □ Art. 394 der Verordnung (EU) □ Art. 394 der Verordnung (EU) □ § 14 KWG | Kreditnehmereinheit – ID | |||||||||||||
| Nr. 575/2013 – Einzelinstitut Nr. 575/2013 – Konsolidiert | ||||||||||||||
| Kreditnehmer | – Name/Firma (lt. Registereintragung) | – ID (falls bekannt) | Kreditnehmer – ID | |||||||||||
| Postleitzahl[1] | Sitz[2] | Staat[3] | ISO-Code (Staat)[4] | Wirtschaftszweig – Code[5] | ||||||||||
| Steuernummer[6] | Registereintragung – Art und Nummer[7] | Registereintragung – Ort7 | Bundesstaat[8] | |||||||||||
| Geburtsdatum[9] | Beruf9 | ISIN[10] | LEI[11] | |||||||||||
| Kreditnehmereinheit/Gruppe verbundener Kunden[12] – Name/Firma – ID (falls bekannt) | Kreditnehmerergänzungsschlüssel | |||||||||||||
| Begründung der Zuordnung – Code[13] | Referenzschuldner – Name[14] | – ID (falls bekannt) | Referenzschuldner – ID | |||||||||||
| Kreditnehmereinheit – Begründung (z. B. Kapital- und Gesellschaftsverhältnisse)[15] | ||||||||||||||
| Laufende Nummer[16] | ||||||||||||||
| Zusatzangaben | ||||||||||||||
| Sachbearbeiter/-in | Telefon | E-Mail | ||||||||||||
1 Die Postleitzahl ist nur für inländische Kreditnehmer anzugeben.
2 Als Sitz ist der juristische Sitz oder der Wohnsitz zu melden.
3 Der Staat ist ausschließlich für ausländische Kreditnehmer anzuzeigen.
4 Ein ISO-Code ist nur für ausländische Kreditnehmer anzugeben. Es ist die zweibuchstabige (ALPHA-2) Codierung nach ISO 3166-1, herausgegeben von der International Organization for Standardization (ISO), zu verwenden.
5 Es ist der Wirtschaftszweig gemäß Veröffentlichung „Bankenstatistik Kundensystematik“ der Deutschen Bundesbank zu verwenden.
6 Dieses Feld kann bei ausländischen Kreditnehmern ohne Registernummer befüllt werden.
7 Die Registereintragung ist für eingetragene Kreditnehmer im Inland und in bestimmten anderen Ländern stets anzugeben.
8 Bei der Anzeige eines Kreditnehmers mit Sitz in den USA (Vereinigte Staaten von Amerika) ist die Angabe des amerikanischen Bundesstaates erforderlich.
9 Geburtsdatum und Beruf sind ausschließlich für natürliche Personen anzugeben.
10 Bei der Anzeige eines Investmentfonds ist die Internationale Wertpapierkennnummer (ISIN) zu melden. Das gilt auch für andere Konstrukte, für die nur eine ISIN existiert.
11 Sofern eine einheitliche Identifikationsnummer „Legal Entity Identifier“ (LEI) existiert, ist diese anzugeben. Vorläufer der LEI, sog. Pre-LEI´s sind ebenfalls zu berücksichtigen.
12 Bei Erstanzeige oder Veränderung einer Kreditnehmereinheit ist eine Begründung erforderlich (ggf. auf gesondertem Blatt). Angaben sind nur bei Meldepflicht nach § 14 KWG erforderlich.
13 Die Begründung der Zuordnung gibt den Zuordnungstatbestand nach § 19 Abs. 2 KWG an. Die entsprechende Code-Tabelle ist in den technischen Durchführungsbestimmungen für Millionenkredite nach § 14 KWG definiert. Angaben sind nur bei Meldepflicht nach § 14 KWG erforderlich.
14 Der Referenzschuldner ist der Kreditnehmer, der hierarchisch die nächsthöhere Ebene in dieser Kreditnehmereinheit darstellt. Angaben sind nur bei Meldepflicht nach § 14 KWG erforderlich.
15 Angaben sind nur bei Meldepflicht nach § 14 KWG erforderlich.
16 Alle Vordrucke STA/STAK sind für einen bestimmten Meldetermin eindeutig zu nummerieren.
Weitere Erläuterungen sind den technischen Durchführungsbestimmungen für Großkredite nach Art. 394 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (nur Stammdaten) und für Millionenkredite nach § 14 KWG zu entnehmen, die unter https://www.bundesbank.de/de/service/meldewesen/bankenaufsicht-formular-center/meldungen veröffentlicht sind.
Änderungsverlauf
Jüngster Eintrag dieser Liste: 27.02.2019. Danach hat sich der Text dieser Vorschrift noch geändert; die neueste Fassung führen wir seit dem 25.06.2023 (siehe Fassungen).
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27.02.2019 Ausfertigung
Anlage 3 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Februar 2019 (BGBl. I 151)
BGBl. 2019 I S. 151
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.