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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2019, S. 151

BGBl. 2019 I S. 151 · 20.465 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

Textauszug (durchsuchbar)

BGBl. 2019, Seite 151 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 151
                                        Zweite Verordnung
                     zur Änderung der Großkredit- und Millionenkreditverordnung
                                             Vom 27. Februar 2019

  Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
verordnet auf Grund

– des § 13 Absatz 1 Satz 1 und 3 des Kreditwesen-

  gesetzes, von denen Satz 1 zuletzt durch Artikel 2
  Nummer 10 Buchstabe a des Gesetzes vom 10. De-
  zember 2014 (BGBl. I S. 2091) geändert und Satz 3
  durch Artikel 1 Nummer 27 des Gesetzes vom
  28. August 2013 (BGBl. I S. 3395) neu gefasst wor-
  den ist, und

– des § 22 Satz 1 und 3, dieser auch in Verbindung mit
  § 14 Absatz 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes, von
  denen § 22 durch Artikel 1 Nummer 38 des Gesetzes
  vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3395) und § 14 Ab-
  satz 1 durch Artikel 1 Nummer 30 Buchstabe a des
  Gesetzes vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3395) neu
  gefasst worden ist,

jeweils in Verbindung mit § 1 Nummer 5 der Verordnung
zur Übertragung von Befugnissen zum Erlass von
Rechtsverordnungen auf die Bundesanstalt für Finanz-
dienstleistungsaufsicht, der zuletzt durch Artikel 1
Nummer 2 der Verordnung vom 25. Januar 2018
(BGBl. I S. 184) geändert worden ist, im Einvernehmen
mit der Deutschen Bundesbank nach Anhörung der
Spitzenverbände der Institute und auf Grund
– des § 25 Absatz 3 Satz 1 und 2 des Kreditwesen-
  gesetzes, von denen Satz 1 durch Artikel 1 Num-
  mer 47 Buchstabe c Doppelbuchstabe aa des Geset-

  zes vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3395) neu ge-
  fasst und Satz 2 zuletzt durch Artikel 4 Nummer 8
  des Gesetzes vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1693)
  geändert worden ist,
in Verbindung mit § 1 Nummer 5 der Verordnung zur
Übertragung von Befugnissen zum Erlass von Rechts-
verordnungen auf die Bundesanstalt für Finanzdienst-
leistungsaufsicht, der zuletzt durch Artikel 1 Nummer 2
der Verordnung vom 25. Januar 2018 (BGBl. I S. 184)
geändert worden ist, im Einvernehmen mit der Deut-
schen Bundesbank:

                       Artikel 1

   Die Großkredit- und Millionenkreditverordnung vom
6. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4183), die zuletzt durch
Artikel 2 der Verordnung vom 20. Dezember 2017
(BGBl. I S. 4024) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. In der Bezeichnung der Verordnung wird die Angabe
   „646/2012“ durch die Angabe „648/2012“ ersetzt.

2. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

  a) Die Angabe zu Anlage 7 wird wie folgt gefasst:

     „Anlage 7    BA, BAS, BA6, BAS6, BA7, BAS7“.

  b) Die Angaben zu den Anlagen 8 und 9 werden ge-
     strichen.
3. In § 1 wird in dem Satzteil vor Nummer 1 die Angabe
   „646/2012“ durch die Angabe „648/2012“ ersetzt.

4. § 8 wird wie folgt geändert:

  a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „zweifach“
     durch das Wort „einfach“ ersetzt.
  b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:

        „(4) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 kann die
     Bundesanstalt statt der Einreichung in Papierform
     die elektronische Einreichung durch eine Allge-
     meinverfügung verbindlich vorgeben, sobald die
     für die elektronische Stammdateneinreichung er-
     forderlichen technischen Voraussetzungen bei
     der Deutschen Bundesbank vorliegen. Vor Erlass
     einer Allgemeinverfügung nach Satz 1 sind die
     am Meldeverfahren beteiligten Unternehmen und
     die Deutsche Bundesbank anzuhören. Mindes-
     tens zwölf Monate vor dem Erlass einer Allge-
     meinverfügung ist dieser allen beteiligten Unter-
     nehmen gegenüber anzukündigen.“

5. § 16 wird wie folgt geändert:

  a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „zweifach“
     durch das Wort „einfach“ ersetzt.
  b) In Absatz 4 werden die Wörter „Mit Zustimmung
     der der“ durch die Wörter „Mit Zustimmung der“
     ersetzt.
  c) Folgender Absatz 5 wird angefügt:

        „(5) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 kann die
     Bundesanstalt statt der Einreichung in Papierform
     die elektronische Einreichung durch eine Allge-
     meinverfügung verbindlich vorgeben, sobald die
     für die elektronische Stammdateneinreichung er-
     forderlichen technischen Voraussetzungen bei
     der Deutschen Bundesbank vorliegen. Vor Erlass
     einer Allgemeinverfügung nach Satz 1 sind die
     am Meldeverfahren beteiligten Unternehmen und
     die Deutsche Bundesbank anzuhören. Mindes-
     tens zwölf Monate vor dem Erlass einer Allge-
     meinverfügung ist dieser allen beteiligten Unter-
     nehmen gegenüber anzukündigen.“
BGBl. 2019, Seite 152 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 152
6. § 17 wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 2 wird vor der Angabe „(Anlage 7)“ je-
     weils die Angabe „Nummer 1“ gestrichen.
  b) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
         „(5) Ein am Millionenkreditmeldeverfahren be-
      teiligtes Unternehmen muss für alle mit den For-
      mularen BA, BA6, BA7 angezeigten Kreditbeträge
      jeweils gesonderte Summenanzeigen mit den For-
      mularen BAS, BAS6, BAS7 einreichen (Anlage 7).“
7. § 19 wird wie folgt geändert:
  a) Die Absätze 3, 4 und 5 werden aufgehoben.

                                   Bonn, den 27. Februar

                                        Der Präsident

       b) Absatz 6 wird Absatz 3.
       c) Absatz 7 wird Absatz 4 und in Satz 2 wird die
          Angabe „2 bis 6“ durch die Angabe „2 und 3“
          ersetzt.
       d) Absatz 8 wird Absatz 5.

  8. Die Anlagen 2, 3 und 7 erhalten die aus dem Anhang
     zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.

                           Artikel 2
       Diese Verordnung tritt am 1. März 2019 in Kraft.

2019
                     der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
                                           F. Hufeld
BGBl. 2019, Seite 153 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 153
                                            Anhang (zu Artikel 1 Nummer 8)
        Anlage 2

Meldeformular EA
                                     Einzelmeldung Kreditnehmer für Millionenkreditanzeigen
                                                        nach § 14 KWG

An die
Deutsche Bundesbank
Hauptverwaltung

Kreditgeber/Übergeordnetes Unternehmen – Name

Kreditgeber/Nachgeordnetes Unternehmen – Name

Kreditnehmer                 – Name/Firma (lt. Registereintragung)

Postleitzahl1                Sitz2

Steuernummer6                Registereintragung – Art und Nummer7

Geburtsdatum9                Beruf9

Kreditnehmereinheit12        – Name/Firma

Begründung der Zuordnung – Code13 Referenzschuldner – Name14

                              Meldetermin

                              – ID

                              – ID

                              wird durch die Bundesbank ausgefüllt
                              Kreditnehmereinheit – ID

          – ID (falls bekannt) Kreditnehmer – ID

Staat3                        ISO-Code (Staat)4    Wirtschaftszweig –
                                                   Code5

Registereintragung – Ort7     Bundesstaat8

ISIN10                        LEI11

          – ID (falls bekannt) Kreditnehmerergänzungsschlüssel

          – ID (falls bekannt) Referenzschuldner – ID
Kreditnehmereinheit – Begründung (z. B. Kapital- und Gesellschaftsverhältnisse)

Betragsdatenidentifikation
Melderelevanz – Code         Position BA 10016

Sachbearbeiter/-in                                   Telefon

                                              Laufende Nummer15

Filiale                       Zusatzangaben

                              E-Mail
BGBl. 2019, Seite 154 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 154


 1
     Die Postleitzahl ist nur für inländische Kreditnehmer anzugeben.
 2
     Als Sitz ist der juristische Sitz oder der Wohnsitz zu melden.
 3
     Der Staat ist ausschließlich für ausländische Kreditnehmer anzuzeigen.
 4
     Ein ISO-Code ist nur für ausländische Kreditnehmer anzugeben. Es ist die zweibuchstabige (ALPHA-2) Codierung nach ISO 3166-1, heraus-
     gegeben von der International Organization for Standardization (ISO), zu verwenden.
 5
     Es ist der Wirtschaftszweig gemäß Veröffentlichung „Bankenstatistik Kundensystematik“ der Deutschen Bundesbank zu verwenden.
 6
     Dieses Feld kann bei ausländischen Kreditnehmern ohne Registernummer befüllt werden.
 7
     Die Registereintragung ist für eingetragene Kreditnehmer im Inland und in bestimmten anderen Ländern stets anzugeben.
 8
     Bei der Anzeige eines Kreditnehmers mit Sitz in den USA (Vereinigte Staaten von Amerika) ist die Angabe des amerikanischen Bundesstaates
     erforderlich.
 9
     Geburtsdatum und Beruf sind ausschließlich für natürliche Personen anzugeben.
10
     Bei der Anzeige eines Investmentfonds ist die Internationale Wertpapierkennnummer (ISIN) zu melden. Dies gilt auch für andere Konstrukte, für
     die nur eine ISIN existiert.
11
     Sofern eine einheitliche Identifikationsnummer „Legal Entity Identifier“ (LEI) existiert, ist diese anzugeben. Vorläufer der LEI, sog. Pre-LEI’s, sind
     ebenfalls zu berücksichtigen.
12
     Bei einer Erstanzeige oder der Veränderung einer Kreditnehmereinheit ist eine Begründung erforderlich (ggf. auf gesondertem Blatt).
13
     Die Begründung der Zuordnung gibt den Zuordnungstatbestand nach § 19 Abs. 2 KWG an. Die entsprechende Code-Tabelle ist in den tech-
     nischen Durchführungsbestimmungen für Millionenkredite nach § 14 KWG definiert.
14
     Der Referenzschuldner ist der Kreditnehmer, der hierarchisch die nächsthöhere Ebene in dieser Kreditnehmereinheit darstellt.
15
     Alle Vordrucke EA sind für einen bestimmten Meldetermin eindeutig zu nummerieren.
16
     Es ist der Betrag der Position BA 100 aus dem zugehörigen Betragsdatensatz anzugeben.

Weitere Erläuterungen sind den technischen Durchführungsbestimmungen für Millionenkredite nach § 14 KWG zu entnehmen, die unter
https://www.bundesbank.de/de/service/meldewesen/bankenaufsicht-formular-center/meldungen veröffentlicht sind.

BGBl. 2019, Seite 155 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 155
         Anlage 3

Meldeformular STA
                Vorgezogene Stammdatenmeldung Kreditnehmer für Groß- und Millionenkreditanzeigen
                       nach Art. 394 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

An die
Deutsche Bundesbank
Hauptverwaltung

Kreditgeber/Übergeordnetes Unternehmen – Name

Kreditgeber/Nachgeordnetes Unternehmen – Name

Meldepflicht nach:
sowie nach § 14 KWG

                               Tag der Abgabe/Einreichung

                               Meldetermin

                               – ID

                               – ID

                               wird durch die Bundesbank ausgefüllt
□   Art. 394 der Verordnung (EU)      □   Art. 394 der Verordnung (EU)       □    § 14 KWG

    Nr. 575/2013 – Einzelinstitut         Nr. 575/2013 – Konsolidiert

Kreditnehmer                – Name/Firma (lt. Registereintragung)

Postleitzahl1               Sitz2

Steuernummer6               Registereintragung – Art und Nummer7

Geburtsdatum9               Beruf9

Kreditnehmereinheit/Gruppe verbundener Kunden12        – Name/Firma

Begründung der Zuordnung – Code13 Referenzschuldner – Name14
                             Kreditnehmereinheit – ID

         – ID (falls bekannt) Kreditnehmer – ID

Staat3                       ISO-Code (Staat)4     Wirtschaftszweig –
                                                   Code5

Registereintragung – Ort7    Bundesstaat8

ISIN10                       LEI11

         – ID (falls bekannt) Kreditnehmerergänzungsschlüssel

         – ID (falls bekannt) Referenzschuldner – ID
Kreditnehmereinheit – Begründung (z. B. Kapital- und Gesellschaftsverhältnisse)15

Zusatzangaben

Sachbearbeiter/-in                                  Telefon

               Laufende Nummer16

E-Mail
BGBl. 2019, Seite 156 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 156


 1
     Die Postleitzahl ist nur für inländische Kreditnehmer anzugeben.
 2
     Als Sitz ist der juristische Sitz oder der Wohnsitz zu melden.
 3
     Der Staat ist ausschließlich für ausländische Kreditnehmer anzuzeigen.
 4
     Ein ISO-Code ist nur für ausländische Kreditnehmer anzugeben. Es ist die zweibuchstabige (ALPHA-2) Codierung nach ISO 3166-1, heraus-
     gegeben von der International Organization for Standardization (ISO), zu verwenden.
 5
     Es ist der Wirtschaftszweig gemäß Veröffentlichung „Bankenstatistik Kundensystematik“ der Deutschen Bundesbank zu verwenden.
 6
     Dieses Feld kann bei ausländischen Kreditnehmern ohne Registernummer befüllt werden.
 7
     Die Registereintragung ist für eingetragene Kreditnehmer im Inland und in bestimmten anderen Ländern stets anzugeben.
 8
     Bei der Anzeige eines Kreditnehmers mit Sitz in den USA (Vereinigte Staaten von Amerika) ist die Angabe des amerikanischen Bundesstaates
     erforderlich.
 9
     Geburtsdatum und Beruf sind ausschließlich für natürliche Personen anzugeben.
10
     Bei der Anzeige eines Investmentfonds ist die Internationale Wertpapierkennnummer (ISIN) zu melden. Das gilt auch für andere Konstrukte, für die
     nur eine ISIN existiert.
11
     Sofern eine einheitliche Identifikationsnummer „Legal Entity Identifier“ (LEI) existiert, ist diese anzugeben. Vorläufer der LEI, sog. Pre-LEI’s sind
     ebenfalls zu berücksichtigen.
12
     Bei Erstanzeige oder Veränderung einer Kreditnehmereinheit ist eine Begründung erforderlich (ggf. auf gesondertem Blatt). Angaben sind nur bei
     Meldepflicht nach § 14 KWG erforderlich.
13
     Die Begründung der Zuordnung gibt den Zuordnungstatbestand nach § 19 Abs. 2 KWG an. Die entsprechende Code-Tabelle ist in den tech-
     nischen Durchführungsbestimmungen für Millionenkredite nach § 14 KWG definiert. Angaben sind nur bei Meldepflicht nach § 14 KWG erfor-
     derlich.
14
     Der Referenzschuldner ist der Kreditnehmer, der hierarchisch die nächsthöhere Ebene in dieser Kreditnehmereinheit darstellt. Angaben sind nur
     bei Meldepflicht nach § 14 KWG erforderlich.
15
     Angaben sind nur bei Meldepflicht nach § 14 KWG erforderlich.
16
     Alle Vordrucke STA/STAK sind für einen bestimmten Meldetermin eindeutig zu nummerieren.

Weitere Erläuterungen sind den technischen Durchführungsbestimmungen für Großkredite nach Art. 394 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
(nur Stammdaten) und für Millionenkredite nach § 14 KWG zu entnehmen, die unter https://www.bundesbank.de/de/service/meldewesen/
bankenaufsicht-formular-center/meldungen veröffentlicht sind.

BGBl. 2019, Seite 157 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 157
                                  Meldeformulare BA, BAS, BA6, BAS6, BA7, BAS7

Anlage 7

     BA
                    Betragsdatenanzeige Kreditnehmer Millionenkreditanzeigen nach § 14 KWG
Angaben zu den Krediten nach § 14 KWG

Berichtszeitraum
Vordruck
Kreditgeber/Nachgeordnetes Unternehmen – ID
Kreditnehmereinheit – ID
Kreditnehmer – ID
LEI des Kreditnehmers
Laufende Nummer der EA
Filiale
Zusatzangaben
Verwendeter Ansatz
Ausfallkennzeichen
Ausfallwahrscheinlichkeit (PD)
Risikogewicht
Durchschnittliche Verlustquote (LGD)

Angaben zu den Krediten nach § 14 KWG (in Tsd. Euro)

Gesamtposition Millionenkredite
  darunter Realkredite
     darunter wohnwirtschaftliche Realkredite

Gesamtposition Millionenkredite – Notleidende Kreditforderungen (NPL)
Gesamtposition Millionenkredite – Erwarteter Verlust (EL)
Gesamtposition Millionenkredite – Risikoposition bei Ausfall (EaD)
Gesamtposition Millionenkredite – Einzelwertberichtigungen (EWB)
Gesamtposition Millionenkredite – Risikogewichteter Positionsbetrag (RWA)

davon (Bezug 100) Bilanzielle Kreditforderungen
  darunter Schuldverschreibungen und andere verzinsliche Wertpapiere
     darunter Handelsbuch
  darunter Aktien, Beteiligungen, Anteile an Unternehmen
     darunter Handelsbuch

010
015
030
040
050
051
060
070
071
090
091
092
093
094

100
101
102

104
105
106
107
108

110
111
112
113
114
  darunter Wertpapierpensions-/-darlehensgeschäfte als Pensions-/Darlehensnehmer    115
  darunter Wertpapierpensions-/-darlehensgeschäfte als Pensions-/Darlehensgeber

davon (Bezug 100) Andere außerbilanzielle Geschäfte
     darunter Bürgschaften, Garantien u. a.
     darunter offene unwiderrufliche Kreditzusagen
     darunter offene widerrufliche Kreditzusagen

davon (Bezug 100) Derivate
  darunter Kontrahentenrisiko aus Kreditderivaten als Sicherungsnehmer
  darunter Kontrahentenrisiko aus Kreditderivaten als Sicherungsgeber

nachrichtlich
Risikoposition aus Kreditderivaten als Sicherungsnehmer
Risikoposition aus Kreditderivaten als Sicherungsgeber
Summe der bewerteten Sicherheiten (nach banküblichen Maßstäben)
116

120
121
122
123

130
131
132

140
150
160
BGBl. 2019, Seite 158 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 158
                      Betragsdatensummenanzeige Millionenkreditanzeigen nach

Angaben zu allen Krediten nach § 14 KWG

Berichtszeitraum
Kreditgeber/Nachgeordnetes Unternehmen – ID
Sachbearbeiter/-in
Telefon
E-Mail

Angaben zu allen Krediten nach § 14 KWG (in Tsd. Euro)

Gesamtposition Millionenkredite
  darunter Realkredite
      darunter wohnwirtschaftliche Realkredite

Gesamtposition Millionenkredite – Notleidende Kreditforderungen (NPL)
Gesamtposition Millionenkredite – Erwarteter Verlust (EL)
Gesamtposition Millionenkredite – Risikoposition bei Ausfall (EaD)
Gesamtposition Millionenkredite – Einzelwertberichtigungen (EWB)
Gesamtposition Millionenkredite – Risikogewichteter Positionsbetrag (RWA)

davon (Bezug 100) Bilanzielle Kreditforderungen
  darunter Schuldverschreibungen und andere verzinsliche Wertpapiere
      darunter Handelsbuch
  darunter Aktien, Beteiligungen, Anteile an Unternehmen
      darunter Handelsbuch

                          BAS
§ 14 KWG

       010
       030
       072
       073
       074

       100
       101
       102

       104
       105
       106
       107
       108

       110
       111
       112
       113
       114
  darunter Wertpapierpensions-/-darlehensgeschäfte als Pensions-/Darlehensnehmer    115
  darunter Wertpapierpensions-/-darlehensgeschäfte als Pensions-/Darlehensgeber     116

davon (Bezug 100) Andere außerbilanzielle Geschäfte
      darunter Bürgschaften, Garantien u. a.
      darunter offene unwiderrufliche Kreditzusagen
      darunter offene widerrufliche Kreditzusagen

davon (Bezug 100) Derivate
  darunter Kontrahentenrisiko aus Kreditderivaten als Sicherungsnehmer
  darunter Kontrahentenrisiko aus Kreditderivaten als Sicherungsgeber

nachrichtlich
Risikoposition aus Kreditderivaten als Sicherungsnehmer
Risikoposition aus Kreditderivaten als Sicherungsgeber
Summe der bewerteten Sicherheiten (nach banküblichen Maßstäben)

120
121
122
123

130
131
132

140
150
160
BGBl. 2019, Seite 159 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 159
BA6
   Betragsdatenanzeige Kreditnehmer Bürgschaftsverhältnisse Millionenkreditanzeigen nach § 14 KWG
Angaben zu den Krediten nach § 14 KWG
Berichtszeitraum
Vordruck
Kreditgeber/Nachgeordnetes Unternehmen – ID
Kreditnehmereinheit – ID
Kreditnehmer – ID
Laufende Nummer der EA
Filiale
Zusatzangaben

Bereinigungsangaben (in Tsd. Euro)
– Bürgschaft/Garantie/Gewährleistung gegenüber
  (Aval-)Konsortialführung hat Kreditgeber – ID
  Bezugsfeld BA 121 – „darunter Bürgschaften, Garantien u. a.“
  Bezugsfeld BA 122 – „darunter offene unwiderrufliche Kreditzusagen“
  Bezugsfeld BA 123 – „darunter offene widerrufliche Kreditzusagen“

010
015
030
040
050
060
070
071

080
121
122
123

                   BAS6
          Summenanzeige Kreditnehmer Bürgschaftsverhältnisse Millionenkreditanzeigen nach § 14 KWG
Angaben zu den Krediten nach § 14 KWG
Berichtszeitraum
Kreditgeber/Nachgeordnetes Unternehmen – ID
Bereinigungsangaben (in Tsd. Euro)
  Bezugsfeld BA 121 – „darunter Bürgschaften, Garantien u. a.“
  Bezugsfeld BA 122 – „darunter offene unwiderrufliche Kreditzusagen“
  Bezugsfeld BA 123 – „darunter offene widerrufliche Kreditzusagen“

010
030

121
122
123

                    BA7
   Betragsdatenanzeige Kreditnehmer Bürgschaftsverhältnisse Millionenkreditanzeigen nach § 14 KWG
Angaben zu den Krediten nach § 14 KWG
Berichtszeitraum
Vordruck
Kreditgeber/Nachgeordnetes Unternehmen – ID
Kreditnehmereinheit – ID
Kreditnehmer – ID
Laufende Nummer der EA
Filiale
Zusatzangaben
Bereinigungsangaben (in Tsd. Euro)
– gesichert durch Bürgschaft/Garantie/Gewährleistung u. a. von
  (Aval-)Gemeinschaftskredit mit Kreditgeber – ID
  Bezugsfeld BA 121 – „darunter Bürgschaften, Garantien u. a.“
  Bezugsfeld BA 122 – „darunter offene unwiderrufliche Kreditzusagen“
  Bezugsfeld BA 123 – „darunter offene widerrufliche Kreditzusagen“

010
015
030
040
050
060
070
071

080
121
122
123
BGBl. 2019, Seite 160 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 160
BAS7
      Summenanzeige Kreditnehmer Bürgschaftsverhältnisse Millionenkreditanzeigen nach § 14 KWG
Angaben zu den Krediten nach § 14 KWG
Berichtszeitraum
Kreditgeber/Nachgeordnetes Unternehmen – ID
Bereinigungsangaben (in Tsd. Euro)
  Bezugsfeld BA 121 – „darunter Bürgschaften, Garantien u. a.“
  Bezugsfeld BA 122 – „darunter offene unwiderrufliche Kreditzusagen“
  Bezugsfeld BA 123 – „darunter offene widerrufliche Kreditzusagen“

010
030

121
122
123

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2019 I S. 151. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 267a496520396406….