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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2019, S. 151
BGBl. 2019 I S. 151 · 20.465 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Zweite Verordnung
zur Änderung der Großkredit- und Millionenkreditverordnung
Vom 27. Februar 2019
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
verordnet auf Grund
– des § 13 Absatz 1 Satz 1 und 3 des Kreditwesen-
gesetzes, von denen Satz 1 zuletzt durch Artikel 2
Nummer 10 Buchstabe a des Gesetzes vom 10. De-
zember 2014 (BGBl. I S. 2091) geändert und Satz 3
durch Artikel 1 Nummer 27 des Gesetzes vom
28. August 2013 (BGBl. I S. 3395) neu gefasst wor-
den ist, und
– des § 22 Satz 1 und 3, dieser auch in Verbindung mit
§ 14 Absatz 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes, von
denen § 22 durch Artikel 1 Nummer 38 des Gesetzes
vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3395) und § 14 Ab-
satz 1 durch Artikel 1 Nummer 30 Buchstabe a des
Gesetzes vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3395) neu
gefasst worden ist,
jeweils in Verbindung mit § 1 Nummer 5 der Verordnung
zur Übertragung von Befugnissen zum Erlass von
Rechtsverordnungen auf die Bundesanstalt für Finanz-
dienstleistungsaufsicht, der zuletzt durch Artikel 1
Nummer 2 der Verordnung vom 25. Januar 2018
(BGBl. I S. 184) geändert worden ist, im Einvernehmen
mit der Deutschen Bundesbank nach Anhörung der
Spitzenverbände der Institute und auf Grund
– des § 25 Absatz 3 Satz 1 und 2 des Kreditwesen-
gesetzes, von denen Satz 1 durch Artikel 1 Num-
mer 47 Buchstabe c Doppelbuchstabe aa des Geset-
zes vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3395) neu ge-
fasst und Satz 2 zuletzt durch Artikel 4 Nummer 8
des Gesetzes vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1693)
geändert worden ist,
in Verbindung mit § 1 Nummer 5 der Verordnung zur
Übertragung von Befugnissen zum Erlass von Rechts-
verordnungen auf die Bundesanstalt für Finanzdienst-
leistungsaufsicht, der zuletzt durch Artikel 1 Nummer 2
der Verordnung vom 25. Januar 2018 (BGBl. I S. 184)
geändert worden ist, im Einvernehmen mit der Deut-
schen Bundesbank:
Artikel 1
Die Großkredit- und Millionenkreditverordnung vom
6. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4183), die zuletzt durch
Artikel 2 der Verordnung vom 20. Dezember 2017
(BGBl. I S. 4024) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. In der Bezeichnung der Verordnung wird die Angabe
„646/2012“ durch die Angabe „648/2012“ ersetzt.
2. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu Anlage 7 wird wie folgt gefasst:
„Anlage 7 BA, BAS, BA6, BAS6, BA7, BAS7“.
b) Die Angaben zu den Anlagen 8 und 9 werden ge-
strichen.
3. In § 1 wird in dem Satzteil vor Nummer 1 die Angabe
„646/2012“ durch die Angabe „648/2012“ ersetzt.
4. § 8 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „zweifach“
durch das Wort „einfach“ ersetzt.
b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
„(4) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 kann die
Bundesanstalt statt der Einreichung in Papierform
die elektronische Einreichung durch eine Allge-
meinverfügung verbindlich vorgeben, sobald die
für die elektronische Stammdateneinreichung er-
forderlichen technischen Voraussetzungen bei
der Deutschen Bundesbank vorliegen. Vor Erlass
einer Allgemeinverfügung nach Satz 1 sind die
am Meldeverfahren beteiligten Unternehmen und
die Deutsche Bundesbank anzuhören. Mindes-
tens zwölf Monate vor dem Erlass einer Allge-
meinverfügung ist dieser allen beteiligten Unter-
nehmen gegenüber anzukündigen.“
5. § 16 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „zweifach“
durch das Wort „einfach“ ersetzt.
b) In Absatz 4 werden die Wörter „Mit Zustimmung
der der“ durch die Wörter „Mit Zustimmung der“
ersetzt.
c) Folgender Absatz 5 wird angefügt:
„(5) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 kann die
Bundesanstalt statt der Einreichung in Papierform
die elektronische Einreichung durch eine Allge-
meinverfügung verbindlich vorgeben, sobald die
für die elektronische Stammdateneinreichung er-
forderlichen technischen Voraussetzungen bei
der Deutschen Bundesbank vorliegen. Vor Erlass
einer Allgemeinverfügung nach Satz 1 sind die
am Meldeverfahren beteiligten Unternehmen und
die Deutsche Bundesbank anzuhören. Mindes-
tens zwölf Monate vor dem Erlass einer Allge-
meinverfügung ist dieser allen beteiligten Unter-
nehmen gegenüber anzukündigen.“

6. § 17 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 wird vor der Angabe „(Anlage 7)“ je-
weils die Angabe „Nummer 1“ gestrichen.
b) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
„(5) Ein am Millionenkreditmeldeverfahren be-
teiligtes Unternehmen muss für alle mit den For-
mularen BA, BA6, BA7 angezeigten Kreditbeträge
jeweils gesonderte Summenanzeigen mit den For-
mularen BAS, BAS6, BAS7 einreichen (Anlage 7).“
7. § 19 wird wie folgt geändert:
a) Die Absätze 3, 4 und 5 werden aufgehoben.
Bonn, den 27. Februar
Der Präsident
b) Absatz 6 wird Absatz 3.
c) Absatz 7 wird Absatz 4 und in Satz 2 wird die
Angabe „2 bis 6“ durch die Angabe „2 und 3“
ersetzt.
d) Absatz 8 wird Absatz 5.
8. Die Anlagen 2, 3 und 7 erhalten die aus dem Anhang
zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 1. März 2019 in Kraft.
2019
der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
F. Hufeld

Anhang (zu Artikel 1 Nummer 8)
Anlage 2
Meldeformular EA
Einzelmeldung Kreditnehmer für Millionenkreditanzeigen
nach § 14 KWG
An die
Deutsche Bundesbank
Hauptverwaltung
Kreditgeber/Übergeordnetes Unternehmen – Name
Kreditgeber/Nachgeordnetes Unternehmen – Name
Kreditnehmer – Name/Firma (lt. Registereintragung)
Postleitzahl1 Sitz2
Steuernummer6 Registereintragung – Art und Nummer7
Geburtsdatum9 Beruf9
Kreditnehmereinheit12 – Name/Firma
Begründung der Zuordnung – Code13 Referenzschuldner – Name14
Meldetermin
– ID
– ID
wird durch die Bundesbank ausgefüllt
Kreditnehmereinheit – ID
– ID (falls bekannt) Kreditnehmer – ID
Staat3 ISO-Code (Staat)4 Wirtschaftszweig –
Code5
Registereintragung – Ort7 Bundesstaat8
ISIN10 LEI11
– ID (falls bekannt) Kreditnehmerergänzungsschlüssel
– ID (falls bekannt) Referenzschuldner – ID
Kreditnehmereinheit – Begründung (z. B. Kapital- und Gesellschaftsverhältnisse)
Betragsdatenidentifikation
Melderelevanz – Code Position BA 10016
Sachbearbeiter/-in Telefon
Laufende Nummer15
Filiale Zusatzangaben
E-Mail

1
Die Postleitzahl ist nur für inländische Kreditnehmer anzugeben.
2
Als Sitz ist der juristische Sitz oder der Wohnsitz zu melden.
3
Der Staat ist ausschließlich für ausländische Kreditnehmer anzuzeigen.
4
Ein ISO-Code ist nur für ausländische Kreditnehmer anzugeben. Es ist die zweibuchstabige (ALPHA-2) Codierung nach ISO 3166-1, heraus-
gegeben von der International Organization for Standardization (ISO), zu verwenden.
5
Es ist der Wirtschaftszweig gemäß Veröffentlichung „Bankenstatistik Kundensystematik“ der Deutschen Bundesbank zu verwenden.
6
Dieses Feld kann bei ausländischen Kreditnehmern ohne Registernummer befüllt werden.
7
Die Registereintragung ist für eingetragene Kreditnehmer im Inland und in bestimmten anderen Ländern stets anzugeben.
8
Bei der Anzeige eines Kreditnehmers mit Sitz in den USA (Vereinigte Staaten von Amerika) ist die Angabe des amerikanischen Bundesstaates
erforderlich.
9
Geburtsdatum und Beruf sind ausschließlich für natürliche Personen anzugeben.
10
Bei der Anzeige eines Investmentfonds ist die Internationale Wertpapierkennnummer (ISIN) zu melden. Dies gilt auch für andere Konstrukte, für
die nur eine ISIN existiert.
11
Sofern eine einheitliche Identifikationsnummer „Legal Entity Identifier“ (LEI) existiert, ist diese anzugeben. Vorläufer der LEI, sog. Pre-LEI’s, sind
ebenfalls zu berücksichtigen.
12
Bei einer Erstanzeige oder der Veränderung einer Kreditnehmereinheit ist eine Begründung erforderlich (ggf. auf gesondertem Blatt).
13
Die Begründung der Zuordnung gibt den Zuordnungstatbestand nach § 19 Abs. 2 KWG an. Die entsprechende Code-Tabelle ist in den tech-
nischen Durchführungsbestimmungen für Millionenkredite nach § 14 KWG definiert.
14
Der Referenzschuldner ist der Kreditnehmer, der hierarchisch die nächsthöhere Ebene in dieser Kreditnehmereinheit darstellt.
15
Alle Vordrucke EA sind für einen bestimmten Meldetermin eindeutig zu nummerieren.
16
Es ist der Betrag der Position BA 100 aus dem zugehörigen Betragsdatensatz anzugeben.
Weitere Erläuterungen sind den technischen Durchführungsbestimmungen für Millionenkredite nach § 14 KWG zu entnehmen, die unter
https://www.bundesbank.de/de/service/meldewesen/bankenaufsicht-formular-center/meldungen veröffentlicht sind.

Anlage 3
Meldeformular STA
Vorgezogene Stammdatenmeldung Kreditnehmer für Groß- und Millionenkreditanzeigen
nach Art. 394 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
An die
Deutsche Bundesbank
Hauptverwaltung
Kreditgeber/Übergeordnetes Unternehmen – Name
Kreditgeber/Nachgeordnetes Unternehmen – Name
Meldepflicht nach:
sowie nach § 14 KWG
Tag der Abgabe/Einreichung
Meldetermin
– ID
– ID
wird durch die Bundesbank ausgefüllt
□ Art. 394 der Verordnung (EU) □ Art. 394 der Verordnung (EU) □ § 14 KWG
Nr. 575/2013 – Einzelinstitut Nr. 575/2013 – Konsolidiert
Kreditnehmer – Name/Firma (lt. Registereintragung)
Postleitzahl1 Sitz2
Steuernummer6 Registereintragung – Art und Nummer7
Geburtsdatum9 Beruf9
Kreditnehmereinheit/Gruppe verbundener Kunden12 – Name/Firma
Begründung der Zuordnung – Code13 Referenzschuldner – Name14
Kreditnehmereinheit – ID
– ID (falls bekannt) Kreditnehmer – ID
Staat3 ISO-Code (Staat)4 Wirtschaftszweig –
Code5
Registereintragung – Ort7 Bundesstaat8
ISIN10 LEI11
– ID (falls bekannt) Kreditnehmerergänzungsschlüssel
– ID (falls bekannt) Referenzschuldner – ID
Kreditnehmereinheit – Begründung (z. B. Kapital- und Gesellschaftsverhältnisse)15
Zusatzangaben
Sachbearbeiter/-in Telefon
Laufende Nummer16
E-Mail

1
Die Postleitzahl ist nur für inländische Kreditnehmer anzugeben.
2
Als Sitz ist der juristische Sitz oder der Wohnsitz zu melden.
3
Der Staat ist ausschließlich für ausländische Kreditnehmer anzuzeigen.
4
Ein ISO-Code ist nur für ausländische Kreditnehmer anzugeben. Es ist die zweibuchstabige (ALPHA-2) Codierung nach ISO 3166-1, heraus-
gegeben von der International Organization for Standardization (ISO), zu verwenden.
5
Es ist der Wirtschaftszweig gemäß Veröffentlichung „Bankenstatistik Kundensystematik“ der Deutschen Bundesbank zu verwenden.
6
Dieses Feld kann bei ausländischen Kreditnehmern ohne Registernummer befüllt werden.
7
Die Registereintragung ist für eingetragene Kreditnehmer im Inland und in bestimmten anderen Ländern stets anzugeben.
8
Bei der Anzeige eines Kreditnehmers mit Sitz in den USA (Vereinigte Staaten von Amerika) ist die Angabe des amerikanischen Bundesstaates
erforderlich.
9
Geburtsdatum und Beruf sind ausschließlich für natürliche Personen anzugeben.
10
Bei der Anzeige eines Investmentfonds ist die Internationale Wertpapierkennnummer (ISIN) zu melden. Das gilt auch für andere Konstrukte, für die
nur eine ISIN existiert.
11
Sofern eine einheitliche Identifikationsnummer „Legal Entity Identifier“ (LEI) existiert, ist diese anzugeben. Vorläufer der LEI, sog. Pre-LEI’s sind
ebenfalls zu berücksichtigen.
12
Bei Erstanzeige oder Veränderung einer Kreditnehmereinheit ist eine Begründung erforderlich (ggf. auf gesondertem Blatt). Angaben sind nur bei
Meldepflicht nach § 14 KWG erforderlich.
13
Die Begründung der Zuordnung gibt den Zuordnungstatbestand nach § 19 Abs. 2 KWG an. Die entsprechende Code-Tabelle ist in den tech-
nischen Durchführungsbestimmungen für Millionenkredite nach § 14 KWG definiert. Angaben sind nur bei Meldepflicht nach § 14 KWG erfor-
derlich.
14
Der Referenzschuldner ist der Kreditnehmer, der hierarchisch die nächsthöhere Ebene in dieser Kreditnehmereinheit darstellt. Angaben sind nur
bei Meldepflicht nach § 14 KWG erforderlich.
15
Angaben sind nur bei Meldepflicht nach § 14 KWG erforderlich.
16
Alle Vordrucke STA/STAK sind für einen bestimmten Meldetermin eindeutig zu nummerieren.
Weitere Erläuterungen sind den technischen Durchführungsbestimmungen für Großkredite nach Art. 394 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
(nur Stammdaten) und für Millionenkredite nach § 14 KWG zu entnehmen, die unter https://www.bundesbank.de/de/service/meldewesen/
bankenaufsicht-formular-center/meldungen veröffentlicht sind.

Meldeformulare BA, BAS, BA6, BAS6, BA7, BAS7
Anlage 7
BA
Betragsdatenanzeige Kreditnehmer Millionenkreditanzeigen nach § 14 KWG
Angaben zu den Krediten nach § 14 KWG
Berichtszeitraum
Vordruck
Kreditgeber/Nachgeordnetes Unternehmen – ID
Kreditnehmereinheit – ID
Kreditnehmer – ID
LEI des Kreditnehmers
Laufende Nummer der EA
Filiale
Zusatzangaben
Verwendeter Ansatz
Ausfallkennzeichen
Ausfallwahrscheinlichkeit (PD)
Risikogewicht
Durchschnittliche Verlustquote (LGD)
Angaben zu den Krediten nach § 14 KWG (in Tsd. Euro)
Gesamtposition Millionenkredite
darunter Realkredite
darunter wohnwirtschaftliche Realkredite
Gesamtposition Millionenkredite – Notleidende Kreditforderungen (NPL)
Gesamtposition Millionenkredite – Erwarteter Verlust (EL)
Gesamtposition Millionenkredite – Risikoposition bei Ausfall (EaD)
Gesamtposition Millionenkredite – Einzelwertberichtigungen (EWB)
Gesamtposition Millionenkredite – Risikogewichteter Positionsbetrag (RWA)
davon (Bezug 100) Bilanzielle Kreditforderungen
darunter Schuldverschreibungen und andere verzinsliche Wertpapiere
darunter Handelsbuch
darunter Aktien, Beteiligungen, Anteile an Unternehmen
darunter Handelsbuch
010
015
030
040
050
051
060
070
071
090
091
092
093
094
100
101
102
104
105
106
107
108
110
111
112
113
114
darunter Wertpapierpensions-/-darlehensgeschäfte als Pensions-/Darlehensnehmer 115
darunter Wertpapierpensions-/-darlehensgeschäfte als Pensions-/Darlehensgeber
davon (Bezug 100) Andere außerbilanzielle Geschäfte
darunter Bürgschaften, Garantien u. a.
darunter offene unwiderrufliche Kreditzusagen
darunter offene widerrufliche Kreditzusagen
davon (Bezug 100) Derivate
darunter Kontrahentenrisiko aus Kreditderivaten als Sicherungsnehmer
darunter Kontrahentenrisiko aus Kreditderivaten als Sicherungsgeber
nachrichtlich
Risikoposition aus Kreditderivaten als Sicherungsnehmer
Risikoposition aus Kreditderivaten als Sicherungsgeber
Summe der bewerteten Sicherheiten (nach banküblichen Maßstäben)
116
120
121
122
123
130
131
132
140
150
160

Betragsdatensummenanzeige Millionenkreditanzeigen nach
Angaben zu allen Krediten nach § 14 KWG
Berichtszeitraum
Kreditgeber/Nachgeordnetes Unternehmen – ID
Sachbearbeiter/-in
Telefon
E-Mail
Angaben zu allen Krediten nach § 14 KWG (in Tsd. Euro)
Gesamtposition Millionenkredite
darunter Realkredite
darunter wohnwirtschaftliche Realkredite
Gesamtposition Millionenkredite – Notleidende Kreditforderungen (NPL)
Gesamtposition Millionenkredite – Erwarteter Verlust (EL)
Gesamtposition Millionenkredite – Risikoposition bei Ausfall (EaD)
Gesamtposition Millionenkredite – Einzelwertberichtigungen (EWB)
Gesamtposition Millionenkredite – Risikogewichteter Positionsbetrag (RWA)
davon (Bezug 100) Bilanzielle Kreditforderungen
darunter Schuldverschreibungen und andere verzinsliche Wertpapiere
darunter Handelsbuch
darunter Aktien, Beteiligungen, Anteile an Unternehmen
darunter Handelsbuch
BAS
§ 14 KWG
010
030
072
073
074
100
101
102
104
105
106
107
108
110
111
112
113
114
darunter Wertpapierpensions-/-darlehensgeschäfte als Pensions-/Darlehensnehmer 115
darunter Wertpapierpensions-/-darlehensgeschäfte als Pensions-/Darlehensgeber 116
davon (Bezug 100) Andere außerbilanzielle Geschäfte
darunter Bürgschaften, Garantien u. a.
darunter offene unwiderrufliche Kreditzusagen
darunter offene widerrufliche Kreditzusagen
davon (Bezug 100) Derivate
darunter Kontrahentenrisiko aus Kreditderivaten als Sicherungsnehmer
darunter Kontrahentenrisiko aus Kreditderivaten als Sicherungsgeber
nachrichtlich
Risikoposition aus Kreditderivaten als Sicherungsnehmer
Risikoposition aus Kreditderivaten als Sicherungsgeber
Summe der bewerteten Sicherheiten (nach banküblichen Maßstäben)
120
121
122
123
130
131
132
140
150
160

BA6
Betragsdatenanzeige Kreditnehmer Bürgschaftsverhältnisse Millionenkreditanzeigen nach § 14 KWG
Angaben zu den Krediten nach § 14 KWG
Berichtszeitraum
Vordruck
Kreditgeber/Nachgeordnetes Unternehmen – ID
Kreditnehmereinheit – ID
Kreditnehmer – ID
Laufende Nummer der EA
Filiale
Zusatzangaben
Bereinigungsangaben (in Tsd. Euro)
– Bürgschaft/Garantie/Gewährleistung gegenüber
(Aval-)Konsortialführung hat Kreditgeber – ID
Bezugsfeld BA 121 – „darunter Bürgschaften, Garantien u. a.“
Bezugsfeld BA 122 – „darunter offene unwiderrufliche Kreditzusagen“
Bezugsfeld BA 123 – „darunter offene widerrufliche Kreditzusagen“
010
015
030
040
050
060
070
071
080
121
122
123
BAS6
Summenanzeige Kreditnehmer Bürgschaftsverhältnisse Millionenkreditanzeigen nach § 14 KWG
Angaben zu den Krediten nach § 14 KWG
Berichtszeitraum
Kreditgeber/Nachgeordnetes Unternehmen – ID
Bereinigungsangaben (in Tsd. Euro)
Bezugsfeld BA 121 – „darunter Bürgschaften, Garantien u. a.“
Bezugsfeld BA 122 – „darunter offene unwiderrufliche Kreditzusagen“
Bezugsfeld BA 123 – „darunter offene widerrufliche Kreditzusagen“
010
030
121
122
123
BA7
Betragsdatenanzeige Kreditnehmer Bürgschaftsverhältnisse Millionenkreditanzeigen nach § 14 KWG
Angaben zu den Krediten nach § 14 KWG
Berichtszeitraum
Vordruck
Kreditgeber/Nachgeordnetes Unternehmen – ID
Kreditnehmereinheit – ID
Kreditnehmer – ID
Laufende Nummer der EA
Filiale
Zusatzangaben
Bereinigungsangaben (in Tsd. Euro)
– gesichert durch Bürgschaft/Garantie/Gewährleistung u. a. von
(Aval-)Gemeinschaftskredit mit Kreditgeber – ID
Bezugsfeld BA 121 – „darunter Bürgschaften, Garantien u. a.“
Bezugsfeld BA 122 – „darunter offene unwiderrufliche Kreditzusagen“
Bezugsfeld BA 123 – „darunter offene widerrufliche Kreditzusagen“
010
015
030
040
050
060
070
071
080
121
122
123

BAS7
Summenanzeige Kreditnehmer Bürgschaftsverhältnisse Millionenkreditanzeigen nach § 14 KWG
Angaben zu den Krediten nach § 14 KWG
Berichtszeitraum
Kreditgeber/Nachgeordnetes Unternehmen – ID
Bereinigungsangaben (in Tsd. Euro)
Bezugsfeld BA 121 – „darunter Bürgschaften, Garantien u. a.“
Bezugsfeld BA 122 – „darunter offene unwiderrufliche Kreditzusagen“
Bezugsfeld BA 123 – „darunter offene widerrufliche Kreditzusagen“
010
030
121
122
123
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2019 I S. 151. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 267a496520396406….