Gesetze / Großkredit- und Millionenkreditverordnung
GroMiKV§ 3 Ausnahmen von der Beschlussfassungspflicht nach § 13 Absatz 2 des Kreditwesengesetzes
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GroMiKV%202014/3?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Ein Geschäftsleiterbeschluss nach § 13 Absatz 2 und 3 des Kreditwesengesetzes ist nicht erforderlich bei
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GroMiKV%202014/3?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Ein bereits von den Geschäftsleitern beschlossener Großkredit nach § 13 Absatz 2 und 3 des Kreditwesengesetzes muss von ihnen nicht erneut beschlossen werden, auch wenn er durch Änderung von Devisenkursen oder anderen Marktpreisen die Großkreditdefinitionsgrenze nach Artikel 392 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zwischenzeitlich unterschritten hat und diese später wieder erreicht oder überschreitet. Ein neuer Beschluss ist erst erforderlich, wenn der beschlossene Höchstbetrag für die Risikoposition durch Änderungen nach Satz 1 überschritten wird.
Änderungsverlauf
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22.06.2021 Ausfertigung
§ 3 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Juni 2021 (BGBl. I 1847 616)
BGBl. 2021 I S. 1847
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.