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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2021, S. 1847

BGBl. 2021 I S. 1847 · 7.520 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2021, Seite 1847 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1847
                                             Dritte Verordnung
                         zur Änderung der Großkredit- und Millionenkreditverordnung*

                                                           Vom 22. Juni

   Auf Grund
– des § 13 Absatz 1 Satz 1 und 3 des Kreditwesen-
  gesetzes, von denen Satz 1 zuletzt durch Artikel 2
  Nummer 35 des Gesetzes vom 9. Dezember 2020
  (BGBl. I S. 2773) geändert und Satz 3 durch Artikel 1
  Nummer 27 des Gesetzes vom 28. August 2013
  (BGBl. I S. 3395) neu gefasst worden ist, und
– des § 22 Satz 1 und 3 des Kreditwesengesetzes, der
  durch Artikel 1 Nummer 38 des Gesetzes vom
  28. August 2013 (BGBl. I S. 3395) neu gefasst wor-
  den ist,

jeweils in Verbindung mit § 1 Nummer 5 der Verord-
nung zur Übertragung von Befugnissen zum Erlass
von Rechtsverordnungen auf die Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht, der zuletzt durch Arti-
kel 1 Nummer 2 der Verordnung vom 25. Januar 2018
(BGBl. I S. 184) geändert worden ist, verordnet die
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht im

Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank und
nach Anhörung der Spitzenverbände der Institute:

                             Artikel 1

   Die Großkredit- und Millionenkreditverordnung vom

6. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4183), die zuletzt durch

Artikel 1 der Verordnung vom 27. Februar 2019 (BGBl. I

S. 151) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

    a) Nach der Angabe zu § 2 wird folgende Angabe

       eingefügt:
        „§ 2a Gleichzeitige Anwendung von mehreren
              Ausnahmen auf eine Risikoposition“.

* Diese Verordnung dient der weiteren Anpassung des Aufsichtsrechts
  an die Verordnung (EU) 2019/876 des Europäischen Parlaments
  und des Rates vom 20. Mai 2019 zur Änderung der Verordnung
  (EU) Nr. 575/2013 in Bezug auf die Verschuldungsquote, die struktu-
  relle Liquiditätsquote, Anforderungen an Eigenmittel und berücksich-
  tigungsfähige Verbindlichkeiten, das Gegenparteiausfallrisiko, das

  Marktrisiko, Risikopositionen gegenüber zentralen Gegenparteien,
  Risikopositionen gegenüber Organismen für gemeinsame Anlagen,
  Großkredite, Melde- und Offenlegungspflichten und der Verordnung
  (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 150 vom 7.6.2019, S. 1; L 13 vom
  17.1.2020, S. 58), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2020/873
  (ABl. L 204 vom 26.6.2020, S. 4) geändert worden ist.

2021

   b) Die Angabe zu Teil 1 Kapitel 3 wird wie folgt
      gefasst:
                          „Kapitel 3
                        (weggefallen)“.

   c) Die Angaben zu den §§ 5 bis 7 werden wie folgt
      gefasst:
      „§ 5    (weggefallen)
      §6      (weggefallen)

      §7      (weggefallen)“.

   d) Die Angabe zu § 9 wird wie folgt gefasst:
      „§ 9    (weggefallen)“.
   e) Die Angabe zu § 20 wird wie folgt gefasst:

      „§ 20 (weggefallen)“.
   f) Die Angabe zu Anlage 1 wird wie folgt gefasst:

      „Anlage 1 (weggefallen)“.

 2. In § 1 Absatz 1 Satz 1 Satzteil vor Nummer 1 werden
    die Wörter „S. 3), die zuletzt durch die Verordnung
    (EU) 2016/1014 (ABl. L 171 vom 29.6.2016, S. 153)“
    durch die Wörter „S. 3; L 13 vom 17.1.2020,

    S. 58; L 335 vom 13.10.2020, S. 20; L 405 vom

    2.12.2020, S. 79), die zuletzt durch die Verordnung

    (EU) 2021/558 (ABl. L 116 vom 6.4.2021, S. 25)“ er-

    setzt.

 3. § 2 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

      aa) In Nummer 1 werden die Wörter „der an-
          rechenbaren Eigenmittel des Instituts nach
          Artikel 4 Absatz 1 Nummer 71“ durch die
          Wörter „des Kernkapitals des Instituts nach
          Artikel 25“ ersetzt.

      bb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

           „2. eine Beteiligung oder ein sonstiger An-
               teil, der 25 Prozent des Kernkapitals
               des Instituts nach Artikel 25 der Verord-
               nung (EU) Nr. 575/2013 überschreitet, in

               Höhe des Betrages, der 25 Prozent des
               Kernkapitals entspricht.“
BGBl. 2021, Seite 1848 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1848
       cc) Folgender Satz wird angefügt:
          „Auf Antrag kann die zuständige Aufsichts-
          behörde auch qualifizierte Beteiligungen
          nach Artikel 4 Absatz 1 Nummer 36 der Ver-
          ordnung (EU) Nr. 575/2013 in der in Satz 1
          genannten Weise von der Berechnung der
          Auslastung der Obergrenze für Großkredite
          ausnehmen, sofern die Voraussetzungen
          nach Satz 1 erfüllt sind.“
  b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „der an-
     rechenbaren Eigenmittel“ durch die Wörter „des
     Kernkapitals“ ersetzt.

  c) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

       aa) Im Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter
           „der anrechenbaren Eigenmittel“ durch die
           Wörter „des Kernkapitals“ ersetzt.
       bb) Im Satzteil nach Nummer 2 wird die Angabe
           „50 Prozent“ durch die Angabe „75 Prozent“
           ersetzt.

4. Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt:

                          „§ 2a
              Gleichzeitige Anwendung
   von mehreren Ausnahmen auf eine Risikoposition
     Eine gleichzeitige Anwendung von mehr als
  einer der in Artikel 400 Absatz 1 und 2 der Verord-
  nung (EU) Nr. 575/2013 und in den §§ 1 und 2
  vorgesehenen Ausnahmen auf ein und dieselbe
  Risikoposition ist nicht gestattet.“
5. In § 3 Absatz 1 Nummer 2 wird die Angabe „h und j“

   durch die Angabe „h, j und l“ ersetzt.

6. Teil 1 Kapitel 3 wird aufgehoben.
7. § 9 wird aufgehoben.
8. In § 12 werden die Absätze 2 und 3 wie folgt ge-
   fasst:

                               Bonn, den 22. Juni 2021

                                       Der Präsident

     „(2) Abweichend von Absatz 1 ist für Derivate
   und Pensions-, Darlehens- oder vergleichbare Ge-
   schäfte über Wertpapiere oder Waren die Bemes-
   sungsgrundlage nach den Artikeln 271 bis 293
   und 299 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zu er-
   mitteln.
      (3) Abweichend von Absatz 1 darf ein am Millio-
   nenkreditmeldeverfahren beteiligtes Unternehmen
   im Sinne von § 14 Absatz 1 Satz 1 des Kre-
   ditwesengesetzes, das nicht der Verordnung
   (EU) Nr. 575/2013 unterliegt, für die Zwecke des
   Teils 2 dieser Verordnung die Bemessungsgrund-
   lage für derivative Adressenausfallrisikopositionen

   nach einheitlicher Wahl gemäß Artikel 282 der Ver-
   ordnung (EU) Nr. 575/2013 ermitteln (Ursprungs-
   risikomethode). Für bestimmte und eindeutig abge-
   grenzte Teilbereiche darf die Wahl unterschiedlich
   ausfallen. Die Festlegung von Teilbereichen kann
   nach verschiedenen Finanzinstrumenten oder nach
   unterschiedlichen organisatorisch festgelegten Be-
   reichen des Instituts erfolgen. Die Ursprungsrisiko-

   methode nach Artikel 282 der Verordnung (EU)
   Nr. 575/2013 darf mit Zustimmung der Bundesan-
   stalt auch von Zweigstellen von Unternehmen mit
   Sitz in einem Drittstaat angewandt werden, die un-
   ter die Rechtsverordnung nach § 53c des Kredit-
   wesengesetzes fallen; die Bundesanstalt kann die
   Zustimmung jederzeit widerrufen.“
 9. § 20 wird aufgehoben.
10. Anlage 1 wird aufgehoben.

11. In den Anlagen 2 bis 7 werden jeweils in Zeile 3 die

    Wörter „Vertrauliches Bankaufsichtsmaterial“ durch
    das Wort „ECB-CONFIDENTIAL“ ersetzt.

                       Artikel 2
  Diese Verordnung tritt am 28. Juni 2021 in Kraft.
                    der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
                                         In Vertretung
                                     Raimund Röseler

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2021 I S. 1847. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

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