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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2021, S. 1847
BGBl. 2021 I S. 1847 · 7.520 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Dritte Verordnung
zur Änderung der Großkredit- und Millionenkreditverordnung*
Vom 22. Juni
Auf Grund
– des § 13 Absatz 1 Satz 1 und 3 des Kreditwesen-
gesetzes, von denen Satz 1 zuletzt durch Artikel 2
Nummer 35 des Gesetzes vom 9. Dezember 2020
(BGBl. I S. 2773) geändert und Satz 3 durch Artikel 1
Nummer 27 des Gesetzes vom 28. August 2013
(BGBl. I S. 3395) neu gefasst worden ist, und
– des § 22 Satz 1 und 3 des Kreditwesengesetzes, der
durch Artikel 1 Nummer 38 des Gesetzes vom
28. August 2013 (BGBl. I S. 3395) neu gefasst wor-
den ist,
jeweils in Verbindung mit § 1 Nummer 5 der Verord-
nung zur Übertragung von Befugnissen zum Erlass
von Rechtsverordnungen auf die Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht, der zuletzt durch Arti-
kel 1 Nummer 2 der Verordnung vom 25. Januar 2018
(BGBl. I S. 184) geändert worden ist, verordnet die
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht im
Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank und
nach Anhörung der Spitzenverbände der Institute:
Artikel 1
Die Großkredit- und Millionenkreditverordnung vom
6. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4183), die zuletzt durch
Artikel 1 der Verordnung vom 27. Februar 2019 (BGBl. I
S. 151) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe zu § 2 wird folgende Angabe
eingefügt:
„§ 2a Gleichzeitige Anwendung von mehreren
Ausnahmen auf eine Risikoposition“.
* Diese Verordnung dient der weiteren Anpassung des Aufsichtsrechts
an die Verordnung (EU) 2019/876 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 20. Mai 2019 zur Änderung der Verordnung
(EU) Nr. 575/2013 in Bezug auf die Verschuldungsquote, die struktu-
relle Liquiditätsquote, Anforderungen an Eigenmittel und berücksich-
tigungsfähige Verbindlichkeiten, das Gegenparteiausfallrisiko, das
Marktrisiko, Risikopositionen gegenüber zentralen Gegenparteien,
Risikopositionen gegenüber Organismen für gemeinsame Anlagen,
Großkredite, Melde- und Offenlegungspflichten und der Verordnung
(EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 150 vom 7.6.2019, S. 1; L 13 vom
17.1.2020, S. 58), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2020/873
(ABl. L 204 vom 26.6.2020, S. 4) geändert worden ist.
2021
b) Die Angabe zu Teil 1 Kapitel 3 wird wie folgt
gefasst:
„Kapitel 3
(weggefallen)“.
c) Die Angaben zu den §§ 5 bis 7 werden wie folgt
gefasst:
„§ 5 (weggefallen)
§6 (weggefallen)
§7 (weggefallen)“.
d) Die Angabe zu § 9 wird wie folgt gefasst:
„§ 9 (weggefallen)“.
e) Die Angabe zu § 20 wird wie folgt gefasst:
„§ 20 (weggefallen)“.
f) Die Angabe zu Anlage 1 wird wie folgt gefasst:
„Anlage 1 (weggefallen)“.
2. In § 1 Absatz 1 Satz 1 Satzteil vor Nummer 1 werden
die Wörter „S. 3), die zuletzt durch die Verordnung
(EU) 2016/1014 (ABl. L 171 vom 29.6.2016, S. 153)“
durch die Wörter „S. 3; L 13 vom 17.1.2020,
S. 58; L 335 vom 13.10.2020, S. 20; L 405 vom
2.12.2020, S. 79), die zuletzt durch die Verordnung
(EU) 2021/558 (ABl. L 116 vom 6.4.2021, S. 25)“ er-
setzt.
3. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 werden die Wörter „der an-
rechenbaren Eigenmittel des Instituts nach
Artikel 4 Absatz 1 Nummer 71“ durch die
Wörter „des Kernkapitals des Instituts nach
Artikel 25“ ersetzt.
bb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„2. eine Beteiligung oder ein sonstiger An-
teil, der 25 Prozent des Kernkapitals
des Instituts nach Artikel 25 der Verord-
nung (EU) Nr. 575/2013 überschreitet, in
Höhe des Betrages, der 25 Prozent des
Kernkapitals entspricht.“

cc) Folgender Satz wird angefügt:
„Auf Antrag kann die zuständige Aufsichts-
behörde auch qualifizierte Beteiligungen
nach Artikel 4 Absatz 1 Nummer 36 der Ver-
ordnung (EU) Nr. 575/2013 in der in Satz 1
genannten Weise von der Berechnung der
Auslastung der Obergrenze für Großkredite
ausnehmen, sofern die Voraussetzungen
nach Satz 1 erfüllt sind.“
b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „der an-
rechenbaren Eigenmittel“ durch die Wörter „des
Kernkapitals“ ersetzt.
c) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) Im Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter
„der anrechenbaren Eigenmittel“ durch die
Wörter „des Kernkapitals“ ersetzt.
bb) Im Satzteil nach Nummer 2 wird die Angabe
„50 Prozent“ durch die Angabe „75 Prozent“
ersetzt.
4. Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt:
„§ 2a
Gleichzeitige Anwendung
von mehreren Ausnahmen auf eine Risikoposition
Eine gleichzeitige Anwendung von mehr als
einer der in Artikel 400 Absatz 1 und 2 der Verord-
nung (EU) Nr. 575/2013 und in den §§ 1 und 2
vorgesehenen Ausnahmen auf ein und dieselbe
Risikoposition ist nicht gestattet.“
5. In § 3 Absatz 1 Nummer 2 wird die Angabe „h und j“
durch die Angabe „h, j und l“ ersetzt.
6. Teil 1 Kapitel 3 wird aufgehoben.
7. § 9 wird aufgehoben.
8. In § 12 werden die Absätze 2 und 3 wie folgt ge-
fasst:
Bonn, den 22. Juni 2021
Der Präsident
„(2) Abweichend von Absatz 1 ist für Derivate
und Pensions-, Darlehens- oder vergleichbare Ge-
schäfte über Wertpapiere oder Waren die Bemes-
sungsgrundlage nach den Artikeln 271 bis 293
und 299 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zu er-
mitteln.
(3) Abweichend von Absatz 1 darf ein am Millio-
nenkreditmeldeverfahren beteiligtes Unternehmen
im Sinne von § 14 Absatz 1 Satz 1 des Kre-
ditwesengesetzes, das nicht der Verordnung
(EU) Nr. 575/2013 unterliegt, für die Zwecke des
Teils 2 dieser Verordnung die Bemessungsgrund-
lage für derivative Adressenausfallrisikopositionen
nach einheitlicher Wahl gemäß Artikel 282 der Ver-
ordnung (EU) Nr. 575/2013 ermitteln (Ursprungs-
risikomethode). Für bestimmte und eindeutig abge-
grenzte Teilbereiche darf die Wahl unterschiedlich
ausfallen. Die Festlegung von Teilbereichen kann
nach verschiedenen Finanzinstrumenten oder nach
unterschiedlichen organisatorisch festgelegten Be-
reichen des Instituts erfolgen. Die Ursprungsrisiko-
methode nach Artikel 282 der Verordnung (EU)
Nr. 575/2013 darf mit Zustimmung der Bundesan-
stalt auch von Zweigstellen von Unternehmen mit
Sitz in einem Drittstaat angewandt werden, die un-
ter die Rechtsverordnung nach § 53c des Kredit-
wesengesetzes fallen; die Bundesanstalt kann die
Zustimmung jederzeit widerrufen.“
9. § 20 wird aufgehoben.
10. Anlage 1 wird aufgehoben.
11. In den Anlagen 2 bis 7 werden jeweils in Zeile 3 die
Wörter „Vertrauliches Bankaufsichtsmaterial“ durch
das Wort „ECB-CONFIDENTIAL“ ersetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 28. Juni 2021 in Kraft.
der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
In Vertretung
Raimund Röseler
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2021 I S. 1847. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
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