Gesetze / Großkredit- und Millionenkreditverordnung
GroMiKV§ 2a Gleichzeitige Anwendung von mehreren Ausnahmen auf eine Risikoposition
Stand: 04.11.2026 (zuletzt mit der konsolidierten Fassung abgeglichen) · diese Fassung beobachtet seit 28.06.2021
Eine gleichzeitige Anwendung von mehr als einer der in Artikel 400 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und in den §§ 1 und 2 vorgesehenen Ausnahmen auf ein und dieselbe Risikoposition ist nicht gestattet.
Änderungsverlauf
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22.06.2021 Ausfertigung
§ 2a geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Juni 2021 (BGBl. I 1847 616)
BGBl. 2021 I S. 1847
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