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§ 5 GrenzÄndVO (Sachsen) — Sicherung des Bürgerrechts

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Änderung von Gemeindegrenzen

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Der Wohnsitz oder der Aufenthalt in dem Eingliederungsgebiet gilt als Wohnsitz oder Aufenthalt in der aufnehmenden Gemeinde.