Gesetze / Grundstückverkehrsgesetz
GrdstVG§ 4
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 18
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BGH, 27.11.2009 – BLw 4/09
- OLG Naumburg, 30.07.2012 – 2 Ww 12/10Zitiert von 2
- BGH, 28.04.2014 – BLw 2/13Grundstücksverkehrsgenehmigung bei Verkauf eines land- oder forstwirtschaftlichen Grundstück: Genehmigungsfreiheit bei Beteiligung der Bundesrepublik Deutschland an einer Erbengemeinschaft auf Veräußererseite
- OLG Frankfurt am Main, 28.10.2010 – 20 W 296/10Zitiert von 3
- EuGH, 17.03.2015 – C-39/14Zitiert von 2
- OLG Brandenburg, 30.05.2013 – 5 W (Lw) 6/12Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- OLG Braunschweig, 30.11.2022 – 2 W 113/22
- EuGH, 16.07.2015 – C-39/14Staatliche Beihilfen: Veräußerung landwirtschaftlicher Grundstücke durch die öffentliche Hand und Verkaufsverbot an den Höchstbietenden bei grobem Missverhältnis zum Marktwert KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 15
- BGH, 29.11.2013 – BLw 2/12Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union: Vereinbarkeit eines nationalen Verbots des Verkaufs eines landwirtschaftlichen Grundstücks durch die BVVG zum Höchstgebot bei einem groben Missverhältnis zum Grundstückswert mit Gemeinschaftsrecht für staatliche Beihilfen
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 4 GrdstVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Die Genehmigung ist nicht notwendig, wenn
1.
der Bund oder ein Land als Vertragsteil an der Veräußerung beteiligt ist;
2.
eine mit den Rechten einer Körperschaft des öffentlichen Rechts ausgestattete Religionsgesellschaft ein Grundstück erwirbt, es sei denn, daß es sich um einen land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb handelt;
3.
die Veräußerung oder die Ausübung des Vorkaufsrechts der Durchführung eines Flurbereinigungsverfahrens, eines Siedlungsverfahrens oder eines Verfahrens nach § 37 des Bundesvertriebenengesetzes dient;
4.
Grundstücke veräußert werden, die im räumlichen Geltungsbereich eines Bebauungsplanes im Sinne des § 30 des Baugesetzbuchs liegen, es sei denn, daß es sich um die Wirtschaftsstelle eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes oder um Grundstücke handelt, die im Bebauungsplan als Grundstücke im Sinne des § 1 ausgewiesen sind;
5.
die Veräußerung nach dem bayerischen Almgesetz vom 28. April 1932 (Bereinigte Sammlung des Bayerischen Landesrechts Band IV S. 359) zuletzt geändert durch § 59 des Zweiten Bayerischen Gesetzes zur Anpassung des Landesrechts an den Euro vom 24. April 2001 (GVBl. S. 140) genehmigt ist.