§ 27 Festsetzung der Grundsteuer
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 51
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VG Darmstadt, 18.08.2021 – 4 K 2115/19.DAZitiert von 4
- VGH Baden-Württemberg, 29.06.2017 – 2 S 1750/15Zitiert von 2
- VG Magdeburg, 22.06.2017 – 2 A 218/16Zitiert von 1
- VG Minden, 10.11.2004 – 11 K 6733/03
- VG Minden, 10.11.2004 – 11 K 5746/03Zitiert von 2
- VG Minden, 10.11.2004 – 11 K 6734/03
Zuletzt entschieden
- VG Düsseldorf, 10.03.2026 – 5 K 7062/25
- VG Wiesbaden, 02.03.2026 – 1 K 653/25.WIZitiert von 1
- VG Gelsenkirchen, 04.12.2025 – 5 K 2074/25Zitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 27 GrStG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GrStG%201973/27#abs-1 (1) Die Grundsteuer wird für das Kalenderjahr festgesetzt. Ist der Hebesatz für mehr als ein Kalenderjahr festgesetzt, kann auch die jährlich zu erhebende Grundsteuer für die einzelnen Kalenderjahre dieses Zeitraums festgesetzt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GrStG%201973/27#abs-2 (2) Wird der Hebesatz geändert (§ 25 Abs. 3), so ist die Festsetzung nach Absatz 1 zu ändern.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GrStG%201973/27#abs-3 (3) Für diejenigen Steuerschuldner, die für das Kalenderjahr die gleiche Grundsteuer wie im Vorjahr zu entrichten haben, kann die Grundsteuer durch öffentliche Bekanntmachung festgesetzt werden. Für die Steuerschuldner treten mit dem Tage der öffentlichen Bekanntmachung die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen an diesem Tage ein schriftlicher Steuerbescheid zugegangen wäre.