Gesetze / Grundsteuergesetz

GrStG

§ 27 Festsetzung der Grundsteuer

Stand: 10.06.2019

SteuerrechtBund51 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GrStG%201973/27#abs-1 (1) Die Grundsteuer wird für das Kalenderjahr festgesetzt. Ist der Hebesatz für mehr als ein Kalenderjahr festgesetzt, kann auch die jährlich zu erhebende Grundsteuer für die einzelnen Kalenderjahre dieses Zeitraums festgesetzt werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GrStG%201973/27#abs-2 (2) Wird der Hebesatz geändert (§ 25 Abs. 3), so ist die Festsetzung nach Absatz 1 zu ändern.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GrStG%201973/27#abs-3 (3) Für diejenigen Steuerschuldner, die für das Kalenderjahr die gleiche Grundsteuer wie im Vorjahr zu entrichten haben, kann die Grundsteuer durch öffentliche Bekanntmachung festgesetzt werden. Für die Steuerschuldner treten mit dem Tage der öffentlichen Bekanntmachung die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen an diesem Tage ein schriftlicher Steuerbescheid zugegangen wäre.

§ 26 § 28