Gesetze / Grunderwerbsteuergesetz
GrEStG§ 19 Anzeigepflicht der Beteiligten
Stand: 03.07.2026
Wird zitiert von 83
Nach Gewicht
- FG Thüringen, 24.01.2018 – 4 K 823/15
- BFH, 08.10.2025 – II R 20/23Keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei grunderwerbsteuerpflichtigem ErwerbsvorgangZitiert von 2
- BFH, 08.10.2025 – II R 21/23(Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 08.10.2025 II R 20/23 - Keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei grunderwerbsteuerpflichtigem Erwerbsvorgang)
- BFH, 15.01.2019 – II R 39/16Grunderwerbsteuerrechtliche Anzeigepflicht bei einer steuerbegünstigten Grundstückseinbringung in eine GesamthandZitiert von 4
- BFH, 17.05.2017 – II R 35/15(Aufstockung einer Beteiligung an einer grundbesitzenden Personengesellschaft als steuerbarer Erwerbsvorgang nach § 1 Abs. 2a GrEStG und Anzeigepflicht - Bindung des BFH an die Auslegung von Willenserklärungen - unsubstantiierte Beweisanträge - Gegenstand der gesonderten Feststellung nach § 17 Abs. 3 GrEStG)Zitiert von 28
- FG Baden-Württemberg, 20.01.2015 – 5 K 1652/11Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- BFH, 22.10.2025 – II R 24/22Anteilsvereinigung beim Erwerb eigener Anteile
- BFH, 08.10.2025 – II R 22/23(Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 08.10.2025 II R 20/23 - Keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Nichteinhaltung der grunderwerbsteuerrechtlichen Anzeigepflicht eines Notars)Zitiert von 2
- BFH, 27.08.2025 – II R 50/21(Entfallen der Steuervergünstigung nach § 5 Abs. 2 GrEStG infolge eines Insolvenzplans)
83 Entscheidungen zu § 19 GrEStG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 19 GrEStG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GrEStG%201983/19#abs-1 (1) Steuerschuldner müssen Anzeige erstatten über
Sie haben auch alle Erwerbsvorgänge anzuzeigen, über die ein Gericht, eine Behörde oder ein Notar eine Anzeige nach § 18 nicht zu erstatten hat.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GrEStG%201983/19#abs-2 (2) Die in Absatz 1 bezeichneten Personen haben außerdem in allen Fällen Anzeige zu erstatten über
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GrEStG%201983/19#abs-3 (3) Die Anzeigepflichtigen haben innerhalb von einem Monat, nachdem sie von dem anzeigepflichtigen Vorgang Kenntnis erhalten haben, den Vorgang anzuzeigen, und zwar auch dann, wenn der Vorgang von der Besteuerung ausgenommen ist.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GrEStG%201983/19#abs-4 (4) Die Anzeigen sind an das für die Besteuerung, in den Fällen des § 17 Abs. 2 und 3 an das für die gesonderte Feststellung zuständige Finanzamt zu richten. Ist über den anzeigepflichtigen Vorgang eine privatschriftliche Urkunde aufgenommen worden, so ist der Anzeige eine Abschrift der Urkunde beizufügen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/GrEStG%201983/19#abs-5 (5) Die Anzeigen sind Steuererklärungen im Sinne der Abgabenordnung. Sie sind schriftlich abzugeben. Sie können gemäß § 87a der Abgabenordnung in elektronischer Form übermittelt werden.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/GrEStG%201983/19#abs-6 (6) Die Höhe des Verspätungszuschlags bestimmt sich nach § 152 Absatz 5 Satz 2 der Abgabenordnung; § 152 Absatz 6 der Abgabenordnung ist nicht anzuwenden. Die Begrenzung der Höhe des Verspätungszuschlags nach § 152 Absatz 10 der Abgabenordnung findet keine Anwendung.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/GrEStG%201983/19#abs-7 (7) In den Fällen des Absatzes 2 Nummer 4 beginnt die Festsetzungsfrist mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem das in Absatz 4 Satz 1 genannte Finanzamt von der anzeigepflichtigen Änderung Kenntnis erlangt hat, spätestens jedoch zehn Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die anzeigepflichtige Änderung eingetreten ist.