Art 15 Berufsfreiheit und Recht zu arbeiten
Stand: 22.07.2026
Wird zitiert von 41
Nach Gewicht
- VG Trier, 07.07.2021 – 8 K 424/21.TR
- Anwaltsgerichtshof Hamburg, 16.01.2023 – AGH I ZU 12/2021 (I-39), AGH I ZU 12/21 (I-39)
- VG Frankfurt am Main, 15.07.2013 – 9 L 2184/13.FZitiert von 4
- VG Wiesbaden, 30.07.2021 – 6 K 421/21.WIZitiert von 2
- VG Frankfurt am Main, 16.05.2013 – 9 L 1393/13.FZitiert von 4
- BGH, 10.07.2024 – AnwZ (Brfg) 26/21
Zuletzt entschieden
- BGH, 06.02.2026 – AnwZ 1/24Klage eines Rechtsanwaltes gegen die Nichtbenennung durch den Wahlausschuss für Rechtsanwälte beim Bundesgerichtshof
- Anwaltsgerichtshof Nordrhein-Westfalen, 24.10.2025 – 1.Senat AGH 27/25
- BVerfG, 23.09.2025 – 1 BvR 1796/23Verfassungswidrigkeit der Altersgrenze von 70 Jahren nach § 47 Nr 2 Var 1, § 48a BNotO, soweit Anwaltsnotariat betroffen ist - Altersgrenze unter gegebenen Umständen nicht mehr angemessen und damit unverhältnismäßig - Unvereinbarkeit mit Art 12 Abs 1 GG - Fortgeltung bis 30.06.2026Zitiert von 14
41 Entscheidungen zu Art 15 GRCh →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung Art 15 GRCh zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GRCh/15#abs-1 (1) Jede Person hat das Recht, zu arbeiten und einen frei gewählten oder angenommenen Beruf auszuüben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GRCh/15#abs-2 (2) Alle Unionsbürgerinnen und Unionsbürger haben die Freiheit, in jedem Mitgliedstaat Arbeit zu suchen, zu arbeiten, sich niederzulassen oder Dienstleistungen zu erbringen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GRCh/15#abs-3 (3) Die Staatsangehörigen dritter Länder, die im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten arbeiten dürfen, haben Anspruch auf Arbeitsbedingungen, die denen der Unionsbürgerinnen und Unionsbürger entsprechen.