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Art 15 Berufsfreiheit und Recht zu arbeiten

Stand: 22.07.2026

41 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GRCh/15#abs-1 (1) Jede Person hat das Recht, zu arbeiten und einen frei gewählten oder angenommenen Beruf auszuüben.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GRCh/15#abs-2 (2) Alle Unionsbürgerinnen und Unionsbürger haben die Freiheit, in jedem Mitgliedstaat Arbeit zu suchen, zu arbeiten, sich niederzulassen oder Dienstleistungen zu erbringen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GRCh/15#abs-3 (3) Die Staatsangehörigen dritter Länder, die im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten arbeiten dürfen, haben Anspruch auf Arbeitsbedingungen, die denen der Unionsbürgerinnen und Unionsbürger entsprechen.

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