Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst des Bundes – Fachrichtung digitale Verwaltung und Cyber-Sicherheit –
GntVDDVCSVDV§ 80 Anerkennung von Studienleistungen und Prüfungsleistungen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GntVDDVCSVDV/80?asof=2020-10-01#abs-1 (1) Auf Antrag der oder des Studierenden können folgende Leistungen anerkannt werden:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GntVDDVCSVDV/80?asof=2020-10-01#abs-2 (2) Mit dem Antrag auf Anerkennung von Studien- oder Prüfungsleistungen hat die oder der Studierende die für die Anerkennung erforderlichen Unterlagen vorzulegen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GntVDDVCSVDV/80?asof=2020-10-01#abs-3 (3) Die Hochschule erkennt die Leistungen an, wenn sie gleichwertig sind mit den Leistungen, die nach dieser Verordnung für das Studium zu erbringen sind. Wesentliche Unterschiede führen zur Nichtanerkennung.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GntVDDVCSVDV/80?asof=2020-10-01#abs-4 (4) Das Nähere zur Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen, insbesondere zur Übernahme der Bewertung oder zur Zuordnung einer Bewertung, regelt die Hochschule in einer Richtlinie.
Änderungsverlauf
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01.01.2025 in Kraft
§ 80 neu gefasst durch Artikel 4 des Gesetzes vom 15. Januar 2025 (BGBl. I Nr. 18)
BGBl. 2025 I Nr. 18
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.