Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst des Bundes – Fachrichtung digitale Verwaltung und Cyber-Sicherheit –
GntVDDVCSVDV§ 80 Anerkennung von Studienleistungen und Prüfungsleistungen
Stand: 13.04.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GntVDDVCSVDV/80#abs-1 (1) Auf Antrag der oder des Studierenden können folgende Leistungen anerkannt werden:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GntVDDVCSVDV/80#abs-2 (2) Mit dem Antrag auf Anerkennung von Studien- oder Prüfungsleistungen hat die oder der Studierende die für die Anerkennung erforderlichen Unterlagen vorzulegen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GntVDDVCSVDV/80#abs-3 (3) Die Hochschule erkennt die Leistungen an, sofern hinsichtlich der erworbenen Kompetenzen kein wesentlicher Unterschied zu den Leistungen besteht, die ersetzt werden. Wesentliche Unterschiede führen zur Nichtanerkennung.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GntVDDVCSVDV/80#abs-4 (4) Das Nähere zur Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen, insbesondere zur Übernahme der Bewertung oder zur Zuordnung einer Bewertung, regelt die Hochschule in einer Richtlinie.