Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst des Bundes – Fachrichtung digitale Verwaltung und Cyber-Sicherheit –

GntVDDVCSVDV

§ 79 Prüfungsakte und Einsichtnahme

Stand: 01.10.2020

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GntVDDVCSVDV/79#abs-1 (1) Zu jeder und jedem Studierenden wird eine Prüfungsakte geführt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GntVDDVCSVDV/79#abs-2 (2) In die Prüfungsakte aufzunehmen sind:

1.
die schriftlichen Prüfungsleistungen,
2.
die Prüfungsprotokolle,
3.
eine Ausfertigung des Zwischenprüfungszeugnisses,
4.
die Einzelbewertungen der Praktika,
5.
die schriftliche Ausarbeitung der Diplomarbeit sowie
6.
eine Ausfertigung des Abschlusszeugnisses oder des Bescheids über die nicht bestandene Laufbahnprüfung.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GntVDDVCSVDV/79#abs-3 (3) Die Prüfungsakte wird von der Hochschule nach Beendigung des Vorbereitungsdienstes mindestens fünf Jahre aufbewahrt. Die Prüfungsakte ist nach Ablauf dieser Frist zu vernichten, es sei denn, dass die weitere Aufbewahrung aus besonderen Gründen, insbesondere zur Geltendmachung oder Verteidigung rechtlicher Interessen, erforderlich ist.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GntVDDVCSVDV/79#abs-4 (4) Nach Zustellung des Abschlusszeugnisses oder des Bescheids über die nicht bestandene Laufbahnprüfung können die Betroffenen auf Antrag Einsicht in ihre Prüfungsakte nehmen. Die Einsichtnahme in die Prüfungsakte ist aktenkundig zu machen.

§ 78 § 80