Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst des Bundes – Fachrichtung digitale Verwaltung und Cyber-Sicherheit –
GntVDDVCSVDV§ 74 Bestehen der Laufbahnprüfung und Abschlussnote
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GntVDDVCSVDV/74?asof=2020-10-01#abs-1 (1) Das Prüfungsamt errechnet die Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung und setzt die Abschlussnote fest.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GntVDDVCSVDV/74?asof=2020-10-01#abs-2 (2) In die Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung gehen die folgenden Bewertungen mit der genannten Gewichtung ein:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GntVDDVCSVDV/74?asof=2020-10-01#abs-3 (3) Die Laufbahnprüfung hat bestanden, wer
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GntVDDVCSVDV/74?asof=2020-10-01#abs-4 (4) Ist die Laufbahnprüfung bestanden, wird die Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung kaufmännisch auf eine ganze Zahl gerundet. Der gerundeten Rangpunktzahl wird die entsprechende Note zugeordnet und als Abschlussnote festgesetzt.
Änderungsverlauf
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01.01.2025 in Kraft
§ 74 eingefügt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 15. Januar 2025 (BGBl. I Nr. 18)
BGBl. 2025 I Nr. 18
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.