Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst des Bundes – Fachrichtung digitale Verwaltung und Cyber-Sicherheit –
GntVDDVCSVDV§ 65 Abgabe der schriftlichen Ausarbeitung
Stand: 01.10.2020
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GntVDDVCSVDV/65#abs-1 (1) Der Termin für die Abgabe wird vom Prüfungsamt festgelegt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GntVDDVCSVDV/65#abs-2 (2) Die Abgabe ist aktenkundig zu machen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GntVDDVCSVDV/65#abs-3 (3) Bei der Abgabe hat die oder der Studierende schriftlich zu erklären, dass sie oder er
Sofern die schriftliche Ausarbeitung elektronisch übermittelt wird, kann die Versicherung auch elektronisch abgegeben werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GntVDDVCSVDV/65#abs-4 (4) Wird die schriftliche Ausarbeitung nach dem Abgabetermin abgegeben, so gilt sie als mit null Rangpunkten bewertet.