nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 65 GntVDDVCSVDV — Abgabe der schriftlichen Ausarbeitung

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst des Bundes – Fachrichtung digitale Verwaltung und Cyber-Sicherheit –  
Stand: 01.10.2020 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Termin für die Abgabe wird vom Prüfungsamt festgelegt.

(2) Die Abgabe ist aktenkundig zu machen.

(3) Bei der Abgabe hat die oder der Studierende schriftlich zu erklären, dass sie oder er

- 1. die Diplomarbeit selbständig und ohne fremde Mitwirkung verfasst hat und

- 2. nur die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt hat.

Sofern die schriftliche Ausarbeitung elektronisch übermittelt wird, kann die Versicherung auch elektronisch abgegeben werden.

(4) Wird die schriftliche Ausarbeitung nach dem Abgabetermin abgegeben, so gilt sie als mit null Rangpunkten bewertet.

---

Zitiervorschlag: § 65 GntVDDVCSVDV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/GntVDDVCSVDV/65

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: recht.bund.de
