Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst des Bundes – Fachrichtung digitale Verwaltung und Cyber-Sicherheit –

GntVDDVCSVDV

§ 64 Betreuung und Freistellung bei der schriftlichen Ausarbeitung

Stand: 13.04.2025

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GntVDDVCSVDV/64#abs-1 (1) Bei der schriftlichen Ausarbeitung wird die oder der Studierende von der oder dem Erstprüfenden betreut.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GntVDDVCSVDV/64#abs-2 (2) Zur Anfertigung der schriftlichen Ausarbeitung werden die Studierenden vier Wochen von der Ableistung des Praktikums der berufspraktischen Studienzeit II freigestellt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GntVDDVCSVDV/64#abs-3 (3) Die Dienstbehörde kann für weitere acht Wochen nach Ableistung der berufspraktischen Studienzeit II sicherstellen, dass in Fällen

1.
des § 3 Absatz 1 Satz 1 eine Zuweisung der Studierenden an die Ausbildungsbehörde erfolgt;
2.
des § 3 Absatz 1 Satz 2 oder Satz 3 keine Abordnung der Studierenden an die Hochschule erfolgt.
§ 63 § 65