Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst des Bundes – Fachrichtung digitale Verwaltung und Cyber-Sicherheit –

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§ 50 Bestehen der Zwischenprüfung

Bund2 Fassungen

Die Zwischenprüfung hat bestanden,

1.
wer in mindestens sechs Modulprüfungen jeweils eine Rangpunktzahl von mindestens 5,00 erreicht hat und
2.
bei wem die Rangpunktzahl der Zwischenprüfung mindestens 5,00 beträgt.
§ 50 § 52