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§ 50 GntVDDVCSVDV — Bestehen der Zwischenprüfung

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst des Bundes – Fachrichtung digitale Verwaltung und Cyber-Sicherheit –

Historische Fassung: Stand 01.10.2020 bis 13.04.2025. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Die Zwischenprüfung hat bestanden,

1.
wer in mindestens sechs Modulprüfungen jeweils eine Rangpunktzahl von mindestens 5,00 erreicht hat und
2.
bei wem die Rangpunktzahl der Zwischenprüfung mindestens 5,00 beträgt.