Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst des Bundes – Fachrichtung digitale Verwaltung und Cyber-Sicherheit –
GntVDDVCSVDV§ 46 Gegenstände der Zwischenprüfung
Stand: 01.10.2020
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GntVDDVCSVDV/46#abs-1 (1) Die Zwischenprüfung besteht aus acht Modulprüfungen, von denen je vier im ersten und im zweiten Semester abgelegt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GntVDDVCSVDV/46#abs-2 (2) Jeweils im ersten und im zweiten Semester werden
1.
zwei Modulprüfungen in Form einer Klausur zu den Inhalten von Modulen geschrieben, die in den Fachgebieten des § 26 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 zu absolvieren sind, und
2.
zwei Modulprüfungen zu den Inhalten von Modulen geschrieben, die in den Fachgebieten des § 26 Absatz 1 Nummer 4 bis 6 zu absolvieren sind.