Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst des Bundes – Fachrichtung digitale Verwaltung und Cyber-Sicherheit –
GntVDDVCSVDV§ 40 Durchführung der Modulprüfungen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GntVDDVCSVDV/40?asof=2020-10-01#abs-1 (1) Modulprüfungen werden durchgeführt insbesondere in Form
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GntVDDVCSVDV/40?asof=2020-10-01#abs-2 (2) Die Festlegung der Prüfungsform trifft die Dekanin oder der Dekan des Zentralen Lehrbereichs der Hochschule.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GntVDDVCSVDV/40?asof=2020-10-01#abs-3 (3) Soweit sich eine Prüfungsform hierfür eignet, können Prüfungsaufgaben elektronisch gestellt, bearbeitet und bewertet werden. Die Hochschule gewährleistet die Integrität und Authentizität der Daten und die automatische Protokollierung und stellt sicher, dass die Daten eindeutig identifiziert und unverwechselbar und dauerhaft den Studierenden zugeordnet werden können.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GntVDDVCSVDV/40?asof=2020-10-01#abs-4 (4) An einem Tag darf nur eine Modulprüfung abgelegt werden.
Änderungsverlauf
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01.01.2025 in Kraft
§ 40 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 15. Januar 2025 (BGBl. I Nr. 18)
BGBl. 2025 I Nr. 18
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.