Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst des Bundes – Fachrichtung digitale Verwaltung und Cyber-Sicherheit –

GntVDDVCSVDV

§ 40 Durchführung der Modulprüfungen

Stand: 13.04.2025

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GntVDDVCSVDV/40#abs-1 (1) Modulprüfungen werden durchgeführt insbesondere in Form

1.
einer Klausur,
2.
einer mündlichen Prüfung,
3.
eines Vortrags,
4.
einer Präsentation,
5.
einer Hausarbeit,
6.
einer Projektarbeit oder
7.
einer IT-Anwendung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GntVDDVCSVDV/40#abs-2 (2) Die Festlegung der Prüfungsform trifft die Dekanin oder der Dekan des Zentralen Lehrbereichs der Hochschule.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GntVDDVCSVDV/40#abs-3 (3) Soweit sich eine Prüfungsform hierfür eignet, können Prüfungsaufgaben elektronisch gestellt, bearbeitet und bewertet werden. Die Hochschule gewährleistet die Integrität und Authentizität der Daten und die automatische Protokollierung und stellt sicher, dass die Daten eindeutig identifiziert und unverwechselbar und dauerhaft den Studierenden zugeordnet werden können.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GntVDDVCSVDV/40#abs-4 (4) An einem Tag darf nur eine Prüfung abgelegt werden.

§ 39 § 41