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# § 40 GntVDDVCSVDV — Durchführung der Modulprüfungen

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst des Bundes – Fachrichtung digitale Verwaltung und Cyber-Sicherheit –  
Stand: 13.04.2025 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Modulprüfungen werden durchgeführt insbesondere in Form

- 1. einer Klausur,

- 2. einer mündlichen Prüfung,

- 3. eines Vortrags,

- 4. einer Präsentation,

- 5. einer Hausarbeit,

- 6. einer Projektarbeit oder

- 7. einer IT-Anwendung.

(2) Die Festlegung der Prüfungsform trifft die Dekanin oder der Dekan des Zentralen Lehrbereichs der Hochschule.

(3) Soweit sich eine Prüfungsform hierfür eignet, können Prüfungsaufgaben elektronisch gestellt, bearbeitet und bewertet werden. Die Hochschule gewährleistet die Integrität und Authentizität der Daten und die automatische Protokollierung und stellt sicher, dass die Daten eindeutig identifiziert und unverwechselbar und dauerhaft den Studierenden zugeordnet werden können.

(4) An einem Tag darf nur eine Prüfung abgelegt werden.

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Zitiervorschlag: § 40 GntVDDVCSVDV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/GntVDDVCSVDV/40

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