Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst des Bundes – Fachrichtung digitale Verwaltung und Cyber-Sicherheit –
GntVDDVCSVDV§ 39 Zuständigkeiten
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GntVDDVCSVDV/39?asof=2020-10-01#abs-1 (1) Für die Organisation und Durchführung der Zwischenprüfung ist das Prüfungsamt für das Grundstudium am Zentralen Lehrbereich der Hochschule zuständig.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GntVDDVCSVDV/39?asof=2020-10-01#abs-2 (2) Für die Organisation und Durchführung der Modulprüfungen des Hauptstudiums und der Diplomarbeit ist das Prüfungsamt in der Zentralen Hochschulverwaltung zuständig.
Änderungsverlauf
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01.01.2025 in Kraft
§ 39 neu gefasst durch Artikel 4 des Gesetzes vom 15. Januar 2025 (BGBl. I Nr. 18)
BGBl. 2025 I Nr. 18
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.